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Experten-Antwort

2 Jahre Alg1 vor Rente mit 63 - Minijob - Verzicht auf Sozialversicherungsfreiheit

von Silvia09.03.2015 | 13:43
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8 Antworten

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Die Überschrift sagt sicher schon wo ich hnausmöchte. Ich bin Jahrgang 1953, Ende Juni 2017 habe ich 45 Jahre erfüllt (jetzt noch 28 knapp Monate). Aus gesundheitlichen Gründen will ich aus der Firma raus, auch auf dringenden Rat meines Arztes, hinein in die 1. ArbeitslosigkeitI meines Lebens. Nun habe ich gelesen, dass ALGI, wenn der Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt, nicht zu den notwendigen Pflichtjahren zählt, klar aber doof in meinem Fall. Es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Leider nein. Dann habe ich gelesen: Wird in der Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung (etwa ein Minijob) ausgeübt, so wird durch die Beschäftigung unter Umständen die Wartezeit für die abschlagfreie Rente ab 63 erfüllt. Die Aufnahme eines - angemeldeten - Minijobs steht dem Bezug von Arbeitslosengeld I nicht entgegen. Allerdings dürfen Minijobber dann nicht mehr als 15 Stunden (gilt nicht für ALG1 Bezieher kurz vor der Rente, stimmt doch, oder?) in der Woche arbeiten und müssen auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten. Soll der Arbeitslosengeld-Anspruch bestehen bleiben, darf zudem der Nettobetrag nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 165 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Bitte geben Sie mir ein Beispiel. Ich darf netto 165 dazuverdienen, was verdiene ich als Minijobber Brutto (ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge)??? Danke für Ihre Hilfe und allen Forumteilnehmern, die dazu beitragen mir wichtige Klarheit zu schaffen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silvia,

wenn Sie Ihren Minijob versicherungspflichtig stellen und nebenbei ALG I beziehen wird dies mit berücksichtigt.

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7 Antworten

Silviaam 09.03.2015 | 13:53
Korrektur, eine Frage hat sich s.u. dazugesellt :-) Die Überschrift sagt sicher schon, wo ich hinausmöchte. Ich bin Jahrgang 1953, Ende Juni 2017 habe ich 45 Jahre erfüllt (jetzt noch 28 knapp Monate). Aus gesundheitlichen Gründen will ich aus der Firma raus, auch auf dringenden Rat meines Arztes, hinein in die 1. ArbeitslosigkeitI meines Lebens. Nun habe ich gelesen, dass ALGI, wenn der Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt, nicht zu den notwendigen Pflichtjahren zählt, klar aber doof in meinem Fall. Es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Leider nein. Dann habe ich gelesen: Wird in der Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung (etwa ein Minijob) ausgeübt, so wird durch die Beschäftigung unter Umständen die Wartezeit für die abschlagfreie Rente ab 63 erfüllt. Die Aufnahme eines - angemeldeten - Minijobs steht dem Bezug von Arbeitslosengeld I nicht entgegen. Allerdings dürfen Minijobber dann nicht mehr als 15 Stunden (gilt nicht für ALG1 Bezieher kurz vor der Rente, stimmt doch, oder?) in der Woche arbeiten und müssen auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten. Soll der Arbeitslosengeld-Anspruch bestehen bleiben, darf zudem der Nettobetrag nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 165 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Bitte geben Sie mir ein Beispiel. Ich darf netto 165 dazuverdienen, was verdiene ich als Minijobber Brutto (ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge)??? Wieviele Monate Wartezeit erhalte ich mit 165 netto? Danke für Ihre Hilfe und allen Forumteilnehmern, die dazu beitragen mir wichtige Klarheit zu schaffen.
Kai-Uweam 09.03.2015 | 14:21
Sofern Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten wird JEDER Monat, in dem Sie den Minijob ausüben auch direkt auf die erforderliche Wartezeit angerechnet, in diesem Fall findet keine Umrechnung anhand des erzielten Entgeltes statt. Als "Minijobber" zahlen Sie bei obigem Verzicht aus dem Bruttoentgelt lediglich den RV-Beitrag in Höhe von -na für die Übersichtlichkeit runden wir mal grob auf- ca. 10%. D.h., dass diese 165 EUR, wie Sie si beschreiben das Netto, also 90% sind. Daraus ergibt sich ein "maximales" Brutto von knapp 180 EUR. Denn: 180 EUR - 10% = 162 EUR. Wenn Sie den centgenauen Betrag haben möchten, ruhig Bescheid geben. MfG
Silviaam 09.03.2015 | 14:46
Danke, Sie haben mir sehr geholfen. Den Rest kann habe ich mir von der Arge Seite geholt: Konkret heißt dies, dass die Wochenarbeitszeit in der Regel 15 Std. nicht erreichen darf, da ansonsten keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt u. der Anspruch auf ALG I entfällt. Der im Rahmen der Nebenbeschäftigung erzielte Nebenverdienst ist bis zu einer Höhe von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei (das meinte ich mit netto :-). Das darüber hinausgehende Einkommen ist nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (auf die ich freiwillig verzichten will!!) und Steuern auf die Leistung des Arbeitslosengeld I anzurechnen. Die Höhe der Arbeitslosengeld-Leistung vermindert sich folglich um den anzurechnenden Einkommensanteil. Ich sah schon alle Felle davon und mich mitschwimmen ;-) :-). Ich kann also aus der Firma aussteigen, mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, wenn sie mich wollen oder als Minjobberin meine Kasse aufbessern und die Rente Mitte 2017 antreten :-) > Licht im Tunnel Vielen Dank!
Silviaam 09.03.2015 | 19:06
Vielen Dank! Das ist beruhigend!
KSCam 09.03.2015 | 19:19
Wenn Sie einen Job mit 165 € anstreben kommen Sie mit den 15 Wochenstunden kaum in Konflikt. Es gibt doch dem Mindestlohn und dann bedeuten 165 € Verdienst bei einem Mindestlohn von 8,5 € eine Monatsarbeitszeit von ca. 20 Stunden, das sind ca 5 pro Woche. :)
Silviaam 09.03.2015 | 19:25
stimmt ja ;-)
=//=am 10.03.2015 | 13:48
Wenn jetzt erst ein Mini-Job aufgenommen wird, ist dieser grundsätzlich versicherungspflichtig. Also auf die Versicherungsfreiheit muss nicht mehr verzichtet werden.
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