Wie verhält es sich mit den SV-Beiträgen, wenn jemand neben der ersten Beschäftigung zwei Minijobs hat? Was passiert wenn beide unter 400 Euro oder darüber liegen? Muss ein privater Arbeitgeber da noch extra was beachten?
Der zuerst aufgenommene Minijob bleibt versicherungsfrei.
Der zweite Minijob wird mit der (mehr als geringfügigen) Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird somit auch versicherungspflichtig.
Ist keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorhanden sondern nur 2 Minijobs werden die 2 Minijobs zusammengerechnet. Ergibt sich dann aufgrund der Zusammenrechnung ein Betrag von mehr als 400 Euro werden beide Minijobs versicherungspflichtig, ansonsten bleiben beide Minijobs versicherungsfrei.
Hallo Dagobertha,
wenn neben einer Hauptbeschäftigung zwei Minijobs ausgeübt werden, so sind diese geringfügig wenn hieraus zusammen nicht mehr als 400 € erzielt wird.
Sollten mehr als 400 € erzielt werden, sind beide versicherungspflichtig und die beiden Arbeitgeber aus den Nebenjobs müssen sich bezüglich der Beiträge abstimmen.
Auf jeden Fall ist der Arbeitnehmer hier in der Versplichtung den Arbeitgebern der Minijobs über das Vorliegen weiterer Nebenjobs in Kenntnis zu setzen.
ansonsten wird auf die Aussagen von illy verwiesen.
Hallo FUN,
das widerspricht nun aber der Aussage von Illy. Ist nicht der erste Minijob immer versicherungsfrei?
Bleibt es bei einem haushaltsnahen Job bei den niedrigeren SV-Beiträgen?
Die ersten 2 Sätze sind falsch.
hallo allerseits,
richtig ist, wass illy kundgetan hat.
Allerdings nur dann, wenn eine tatsächliche Hauptbeschäftigung vorliegt, ansonsten werden beide Minijobs sobald die 400 Euro Grenze überschritten wird, versicherungspflichtig.
Lieber einmal mehr etwas sagen, als dann durch Betriebsprüfung etc. plötzlich den Buhmann.
Nachdem die Darstellungen doch etwas widerspüchlich waren
auch noch von mir eine Antwort:
Werden neben der Hauptbeschäftigung noch zwei Minijobs aus-
geführt so ist die der zweite Minijob, auch wenn beide Minijob
nur die monatliche Grenze von meinetwegen 320 erreichen
( 120 1. Job 200 2. Job ) so ist der zweite Job von
monatlich 200 nicht mehr versicherungsfrei.
Ohne Hauptbeschäftigung gilt für beide Minijob die obliga-
torische Begrenzung von 400 Euro monatlich, zuständig die
beiden Arbeitgeber.
MfG.
Es gilt immer die Grenze von 400 € bei geringfügigen Beschäftigungen.
Wenn diese zusammen nicht 400 € erreichen, sind diese versicherungsfrei !!!
Beide sind VP wenn keine Hauptbeschäftigung vor liegt.
Ist eine Hauptbeschäftigung da, dann ist der 2. Minijob VP, der 1. Minijob dagegen bleibt geringfügig versicherungsfrei.
Ggf. wurde die vorangegangenen Aussagen falsch interpretiert. Dies bitte ich hiermit zu entschuldigen.
Es ist doch in Ordnung,freue
mich über Ihre Aktivität.
Maßgebend ist doch was hinten
rauskommt.
MfG.
Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 400-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen).
Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 400-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10952/DE/1__AN/4__mehrereMinijobs/navNode.html?__nnn=true
Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben.
Der zweite und jeder weitere 400-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden.
Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Nicht zusammengerechnet werden Einkünfte aus 400-Euro-Minijobs und Einkünfte, die neben den 400-Euro-Minijobs aus Wehrdienst, Zivildienst, während einer Elternzeit oder aufgrund von Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit bezogen werden. In diesen Fällen bleiben die Minijobs sozialversicherungsfrei, sofern das Arbeitsentgelt aus allen Minijobs zusammen nicht mehr als 400 Euro beträgt.
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10954/DE/1__AN/5__hauptberufUndMinijob/navNode.html?__nnn=true