Hallo Gudrun,
selbstverständlich können Sie sich gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung des Zeitpunktes des sog. Leistungsfalls - wie von User „???“ beschrieben zur Wehr setzen. Ob ein solches Verfahren Erfolg versprechend ist, kann ich von hieraus allerdings nicht beurteilen. Auf jeden Fall müsste hierbei (medizinisch) nachgewiesen werden, dass die Erwerbsminderung nicht bereits mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.