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2 Monats- Lücke im Versich.verlauf

von sonne26.09.2009 | 17:40
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte folgende 2 Fragen: Ich bin Jahrgang 1952, habe 40,5 Arbeitsjahre und momentan arbeitslos. Mir fehlen im Jahr 1990 zwei Monate Beirtagszeit. Kann ich die Beiträge für diese Zeit freiwillig nach / einzahlen und in welcher Höhe ? 2. Frage: Ich plane eine selbständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, wobei ich noch nicht weiß, wie es läuft. Kann ich da den Betrag von ca. 80€ einzahlen, um mir den Anspruch auf Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten? Oder ist der Beitrag höher? Vielen Dank schon mal für die Antworten!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "sonne",

freiwillige Beiträge können nur für das vergangene Jahr bis zum 31.03. des laufenden Jahres gezahlt werden. Für 1990 ist somit eine Zahlung nicht mehr möglich.

Für Ihre geplante selbständige Tätigkeit wird voraussichtlich Versicherungspflicht eintreten, wenn Sie keinen weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein werden.

Eine geringfügige selbständige Tätigkeit (monatliches Einkommen von weniger als 400 Euro) führt zur Versicherungsfreiheit.

Bei einem höheren Einkommen ergibt sich eine Beitragspflicht. Die Beitragshöhe beträgt grundsätzlich 250,47 Euro (halber Regelbeitrag) in den ersten drei Jahren. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises, können Sie aber auch einen höheren oder niedrigeren Beitrag (einkommensgerechten Beitrag) zahlen. Bei einem Einkommen von 400 Euro beträgt der (Mindest-)Beitrag derzeit 79,60 Euro.

Sie haben auch die Möglichkeit sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, was aber nicht zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes beiträgt !

Vor der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit empfehlen wir Ihnen sich mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um mit den entsprechenden Unterlagen die rentenrechtlichen Folgen zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

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