Hallo ularfa,
scheinbar war in Ihrem Fall eine Neuberechnung der Rente notwendig, weil die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht ordnungsgemäß einbehalten wurden. Der 2. Rentenbescheid sollte insoweit den 1. Rentenbescheid ersetzen. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen dem 1. und dem 2. Rentenbescheid kam es dann offenbar dazu, dass sich der Monat der laufenden Zahlung (technisch bzw. terminlich bedingte erstmalige laufende Überweisung der Rente) verschoben hat und sich der Zeitraum der (einbehaltenen) Nachzahlung verlängert hat.
Nunmehr muss die zuständige Agentur für Arbeit Ihren Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung geltend machen. Dieser Erstattungsanspruch umfasst allerdings nur den Zeitraum, für den die AfA auch tatsächlich Leistungen erbracht hat. Die Rentenbeträge für die Zeiträume nach Einstellung des Arbeitslosengeldes sollten Ihnen somit nach Abrechnung der Nachzahlung ausgezahlt werden.
Für genauere Informationen und abschließende Klärung Ihrer Frage/Ihres Problems sollten Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung beim Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.