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Experten-Antwort

2 verschiedene Rentenkassen

von Hegel02.09.2011 | 16:43
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2 Antworten

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Hallo Mein Vater hat ein Problem in Bezug auf Frührente. Er hat in 2 verschiedene Rentenkassen eingezahlt, einmal in die landwirtschaftliche Alterskasse (20 Jahre) und in die LVA (15 Jahre). Nun tut sich folgenes Problem auf, beide Rentenkassen sagen das er 35 Jahre in eine Kasse eingezahlt haben muss aber da mein Vater wegen dem Beruf die Kasse wechseln musste hat er nur 20 bzw. 15 Jahre eingezahlt. Ich kann mir aber nicht vorstellen das man dies auch anders lösen kann. Da mir sonst keiner helfen kann und ich in anderen Foren auch nix passendes gefunden habe wollte ich einfach mal hier fragen. Ein paar Informationen zu meinem Vater: Er ist 56 Jahre und besitzt einen Schwerbehindertenausweis GdB60 außerdem hat er eine chronische Krankheit die zu häufigen Arbeitsausfällen führt. Ich hoffe, dass man mir hier helfen kann und bedanke mich schonmal im voraus für die Antworten. MFG Hegel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hegel,

für die gesetzliche Rentenversicherung kann ich folgendes sagen:

Die Zeiten in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) spielen hier keine Rolle. Die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung dürfte Ihr Vater daher nicht erfüllt haben. Diese Rente kann aber auch frühestens ab 60 gezahlt werden.

Für Ihren Vater kommt in einem Alter von 56 Jahren da eher eine Rente wegen Erwerbsminderung in Frage. Hierfür benötigt er 5 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und es müssen in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Wenn die "LVA-Versicherung" also zeitlich die letzte Versicherung war, könnte er diese Voraussetzungen erfüllt haben und sollte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Die medizinischen Voraussetzungen müssen dann natürlich noch geprüft werden.

Zur LAK kann ich nur soviel sagen, dass dort auf die Wartezeit von 35 Jahren auch Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden (§ 17 bs. 1 ALG). Ob sich daraus allerdings ein Rentenanspruch bereits vor dem 65. Lebensjahr herleiten lässt, kann ich nicht sagen. Hierzu müssten Sie sich bitte bei der LAK beraten lassen.

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1 Antworten

-_-am 02.09.2011 | 19:25
Für die gesetzliche Rentenversicherung müssen die Voraussetzungen allein aus den in diesem System nachweisbaren rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Eine "Zusammenrechnung" mit den in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nachweisbaren Zeiten erfolgt nicht. Über die Voraussetzungen bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung müssen Sie sich dort erkundigen.
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