in Ihrem Fall sollte das Vorliegen einer Ersatzzeit sowie das Vorliegen einer Ausbildungszeit als Lehrling ab Juni 1945 (§ 247 II a Sozialgesetzbuch VI) geprüft werden.
Dies könnte idealer Weise bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung abgeklärt werden.
Mfg