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Experten-Antwort

2 x Renteninformation 2017 / unterschiedliche Werte

von John Doe13.12.2017 | 17:34
1138 Ansichten
11 Antworten

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Guten Abend, mir liegen 2 Renteninformationen 2017 vor. 1. vom 03.07.2017 (im Rahmen des jährlichen Versands) 2. vom 29.11.2017 (eigene, neugierige online Abfrage) In beiden Renteninformationen sind jeweils: - der selbe Versicherungsverlauf (bis 31.12.2016) - die identischen Beitragsangaben - Durchschnittsverdienst (37.103) - Rentenwerte (31,03 / 29,69) angegeben. In der Renteninformation vom 29.11.2017 wird mir aber ein um 0,0044 HÖHERER Wert meiner Entgeltpunkte ausgwiesen und auf der anderen Seite ein NIEDRIGERER Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, eine NIEDRIGERER erreichte Rentenanwartschaft und eine NIEDRIGERER künftigte Regelaltersrente. 1. Woher könnten meine 0,0044 Entgeltpunkte kommen, wenn sich im Versichergsverlauf nichts geändert hat. 2. Wie kann das zu geringeren Ansprüchen führen, wenn der Rentenwert unverändert ist? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand ein Ansatz nennen könnte, mit dem ich das Rätsel lösen kann. Vielen Dank für die Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen John Doe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo John Doe,

Sie haben von den Usern W*lfgang und Unwissende schon jede Menge richtige Hinweise bekommen - mehr könnte ich dazu jetzt auch nicht schreiben. Eine endgültige Klärung können Sie nur bei Ihrem zuständigen RV-Träger erreichen. Ob sich das angesichts der geringfügigen Abweichung und des sowieso nur prognosehaften Charakters einer Renteninformation wirklich lohnt, müssen Sie selbst entscheiden. Hilfreicher (um die von Ihnen genannte Neugier zu befriedigen ;-)) wäre dann vielleicht eine ausführliche Rentenauskunft, in der Sie auch die Berechnung der Rente nachvollziehen können...

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10 Antworten

VerSamtam 13.12.2017 | 18:00
Ganz einfach, liegt am Wert für 2016. Einmal der vorläufige Durchschnittsverdienst und bei der späteren Auskunft der endgültige Durchschnitt für 2016.
John Doeam 13.12.2017 | 18:32
Vielen Dank für die Antworten, auch wenn ich den Hintergrund noch nicht nachvollziehen kann. Wie geschildert, sind in beiden Renteinformationen die angegebenen Durchschnittsverdienste identisch. Wie kann eine unveränderte Summe, zu einem anderen Ergbenis führen? Werter "Korinthe", Ex-Kurs Mathematik, 2. Klasse: Multiplikation 31,03 x 1 = 31,03 31,03 x 1,0044 = 31,17 Plus 0,14 Cent, sollten nicht zu minus 0,14 Cent Rentenwartschaft führen? Für qualifzierte Antworten, zu dem Hintergrund bin ich dankbar.
Korintheam 13.12.2017 | 18:14
Das sind ja wahnsinnige 14 Cent Unterschied! Das muss auf jeden Fall geklärt werden. Da sollte jeder Experte unverzüglich seine aktuelle Arbeit unterbrechen, um diese Abweichung erklären zu können. Hoffentlich kann der Fragesteller bis dahin warten?
W*lfgangam 13.12.2017 | 20:33
Hallo John Doe, > ein NIEDRIGERER Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Kürzere Zurechnungszeit bei der letzten Renteninfo. Als EM-Fall gilt das Erstelldatum - 4,5 Monate sind aus der ersten Renteninfo rausgefallen. > eine NIEDRIGERER erreichte Rentenanwartschaft ist in Kombination: > In der Renteninformation vom 29.11.2017 wird mir aber ein um 0,0044 HÖHERER Wert meiner Entgeltpunkte ausgwiesen unlogisch. Wenn sich die EP erhöhen und der aktuelle Rentenwert (31,03 €) identisch bleibt, kann es keinen kleinen Betrag geben. Wir aber schon von der selben Rentenanwartschaft, dem mittleren Wert im Kasten Mitte-rechts? > eine NIEDRIGERER künftigte Regelaltersrente. Durchschnittswert der letzten 5 Jahre gesunken. Nicht Ihr persönliches Einkommen, sondern ein erhöhtes statistisches Durchschnittseinkommen für 2016 senkt den Wert minimal ab, was dann in die neue Hochrechnung einfließt. Dass dann doch ein um 0,0044 erhöhter Punktwert bei herauskommt, liegt dann mM an der geringfügig veränderten Gesamtleistungsbewertung. Ansonsten kommen da noch 'tausend' andere Möglichkeiten infrage, bei ziemlich verschrubbelten Versicherungeverläufen mit Auslands- und FRG-Zeiten. Vielleicht ist auch wieder eine AZ Ausbildung neben Pflichtbeitrag/Sozialleistungsbezug wieder eingebaut worden ...und und und Im Detail können Sie nur 2 Rentenauskünfte mit Berechnungsanlagen nebeneinander legen, da werden alle Werte/Berechnungen differenziert dargestellt. Allein aus den Werten einer Renteninfo im selben Anpassungszeitraum kann Ihnen kein Sachbearbeiter sagen, woher dieses geringen Abweichungen genau herkommen – die größeren Abweichungen lassen sich meist klar zuordnen. Gruß w.
Korintheam 13.12.2017 | 20:40
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo John Doe,

> ein NIEDRIGERER Anspruch auf Erwerbsminderungsrente,

Kürzere Zurechnungszeit bei der letzten Renteninfo. Als EM-Fall gilt das Erstelldatum - 4,5 Monate sind aus der ersten Renteninfo rausgefallen.

> eine NIEDRIGERER erreichte Rentenanwartschaft

ist in Kombination:

> In der Renteninformation vom 29.11.2017 wird mir aber ein um 0,0044 HÖHERER Wert meiner Entgeltpunkte ausgwiesen

unlogisch.

Wenn sich die EP erhöhen und der aktuelle Rentenwert (31,03 €) identisch bleibt, kann es keinen kleinen Betrag geben. Wir aber schon von der selben Rentenanwartschaft, dem mittleren Wert im Kasten Mitte-rechts?

> eine NIEDRIGERER künftigte Regelaltersrente.

Durchschnittswert der letzten 5 Jahre gesunken. Nicht Ihr persönliches Einkommen, sondern ein erhöhtes statistisches Durchschnittseinkommen für 2016 senkt den Wert minimal ab, was dann in die neue Hochrechnung einfließt.

Dass dann doch ein um 0,0044 erhöhter Punktwert bei herauskommt, liegt dann mM an der geringfügig veränderten Gesamtleistungsbewertung.

Ansonsten kommen da noch 'tausend' andere Möglichkeiten infrage, bei ziemlich verschrubbelten Versicherungeverläufen mit Auslands- und FRG-Zeiten. Vielleicht ist auch wieder eine AZ Ausbildung neben Pflichtbeitrag/Sozialleistungsbezug wieder eingebaut worden ...und und und

Im Detail können Sie nur 2 Rentenauskünfte mit Berechnungsanlagen nebeneinander legen, da werden alle Werte/Berechnungen differenziert dargestellt. Allein aus den Werten einer Renteninfo im selben Anpassungszeitraum kann Ihnen kein Sachbearbeiter sagen, woher dieses geringen Abweichungen genau herkommen – die größeren Abweichungen lassen sich meist klar zuordnen.

Gruß

w.

Welch ein Drama! Niemand kann konkret die 0,14 € Unterschied erklären. Das wird John Doe zermürben! Er wird sich tatsächlich zwei Rentenauskünfte anfordern müssen und die akribisch vergleichen. Das kostet einschl. Verwaltungsaufwand zwar mindestens das Zehnfache, aber die DRV hat’s ja oder doch etwa nicht für so einen Minibetrag?
Unwissendeam 13.12.2017 | 22:19
Hallo John Doe, das liegt (unter anderem) daran, dass in der Renteninfo vom 03.07.2017 Ihre Entgeltpunkte für das Jahr 2016 noch mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt gerechnet wurden, während sie in der Renteninfo vom 29.11.2017 bereits mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 gerechnet wurden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem Ihr beitragspflichtiges Entgelt durch das Durchschnittsentgelt (aller Versicherten) desselben Jahres geteilt wird. Das tatsächliche, endgültige Durchschnittsentgelt kann immer nur nach Ablauf des jeweiligen Jahres ermittelt. Die statistische Ermittlung ist aufwändig und ist daher regelmäßig erst am Ende des Folgejahres durchgeführt. Bei der Renteninfo am 29.11.2017 war das endgültige Durchschnittsentgelt (36.187,- Euro) bereits ermittelt und wurde bei der Berechnung verwendet. Bei der Renteninfo am 03.07.2017 war das endgültige Durchschnittsentgelt hingegen noch nicht bekannt. Hier wurde noch mit einem vorläufigen Durchschnittsentgelt (36.267,- Euro) gerechnet. Da das endgültige Durchschnittsentgelt niedriger ist als das vorläufige Durchschnittsentgelt, haben Sie bei der „endgültigen“ Berechnung am 29.11.2017 – bei gleichem eigenen Entgelt - ein paar Entgeltpunkte mehr erhalten. Im Übrigen hat W*lfgang ja schon darauf hingewiesen, dass am 22.07.2017, also wenige Tage nach Ihrer ersten Renteninformation, eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, die sich auf die Gesamtleistungsbewertung auswirkt. Es kann sein, dass Sie auch von dieser Gesetzesänderung ein wenig profitiert haben. Das kann man aber mit Gewissheit nur sagen, wenn man Ihren ganzen Versicherungsverlauf vorliegen hat. Das hat W*lfgang ganz richtig erklärt. Bei der Renteninfo vom 03.07.2017 wurde davon ausgegangen, dass am 03.07.2017 Erwerbsminderung eingetreten ist. Bei der Renteninfo vom 29.11.2017 wurde hingegen davon ausgegangen, dass am 29.11.2017 Erwerbsminderung eingetreten ist. Da Sie für die Zeit ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr eine Zurechnungszeit gutgeschrieben bekommen, haben Sie aufgrund des (unterstellten) späteren Eintritts von Erwerbsminderung in der Renteninfo vom 29.11.2017 weniger Zurechnungszeit. Die Rente wird dadurch niedriger. Da Ihre Entgeltpunkte um 0,0044 gestiegen sind, kann sich keine niedrigere erreichte Rentenanwartschaft ergeben. Da stimmt was nicht!!! Fragen Sie mal bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach. Der hat für die beiden Renteninformationen die Berechnungsgrundlagen gespeichert. Senden Sie ihm dazu die beiden Informationen ein. Da das Durchschnittsentgelt gesunken ist, der maßgebende 5 Jahres-Zeitraum für die Hochrechnung im Übrigen gleich geblieben ist und Ihre Entgeltpunkte gestiegen sind, kann die künftige Altersrente nicht niedriger werden. Da stimmt dann ebenfalls was nicht!!! Hallo W*lfgang, grundsätzlich ein guter Ansatz – nur ist das Durchschnittsentgelt 2016 gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2016 nicht erhöht, sondern gesunken. Siehe folgende Links: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0601… http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/sozialver… VG Unwissende
W*lfgangam 13.12.2017 | 22:52
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Hallo John Doe,

das liegt (unter anderem) daran, dass in der Renteninfo vom 03.07.2017 Ihre Entgeltpunkte für das Jahr 2016 noch mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt gerechnet wurden, während sie in der Renteninfo vom 29.11.2017 bereits mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 gerechnet wurden.

Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem Ihr beitragspflichtiges Entgelt durch das Durchschnittsentgelt (aller Versicherten) desselben Jahres geteilt wird. Das tatsächliche, endgültige Durchschnittsentgelt kann immer nur nach Ablauf des jeweiligen Jahres ermittelt. Die statistische Ermittlung ist aufwändig und ist daher regelmäßig erst am Ende des Folgejahres durchgeführt. Bei der Renteninfo am 29.11.2017 war das endgültige Durchschnittsentgelt (36.187,- Euro) bereits ermittelt und wurde bei der Berechnung verwendet. Bei der Renteninfo am 03.07.2017 war das endgültige Durchschnittsentgelt hingegen noch nicht bekannt. Hier wurde noch mit einem vorläufigen Durchschnittsentgelt (36.267,- Euro) gerechnet. Da das endgültige Durchschnittsentgelt niedriger ist als das vorläufige Durchschnittsentgelt, haben Sie bei der „endgültigen“ Berechnung am 29.11.2017 – bei gleichem eigenen Entgelt - ein paar Entgeltpunkte mehr erhalten.

Im Übrigen hat W*lfgang ja schon darauf hingewiesen, dass am 22.07.2017, also wenige Tage nach Ihrer ersten Renteninformation, eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, die sich auf die Gesamtleistungsbewertung auswirkt. Es kann sein, dass Sie auch von dieser Gesetzesänderung ein wenig profitiert haben. Das kann man aber mit Gewissheit nur sagen, wenn man Ihren ganzen Versicherungsverlauf vorliegen hat.

Das hat W*lfgang ganz richtig erklärt. Bei der Renteninfo vom 03.07.2017 wurde davon ausgegangen, dass am 03.07.2017 Erwerbsminderung eingetreten ist. Bei der Renteninfo vom 29.11.2017 wurde hingegen davon ausgegangen, dass am 29.11.2017 Erwerbsminderung eingetreten ist. Da Sie für die Zeit ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr eine Zurechnungszeit gutgeschrieben bekommen, haben Sie aufgrund des (unterstellten) späteren Eintritts von Erwerbsminderung in der Renteninfo vom 29.11.2017 weniger Zurechnungszeit. Die Rente wird dadurch niedriger.

Da Ihre Entgeltpunkte um 0,0044 gestiegen sind, kann sich keine niedrigere erreichte Rentenanwartschaft ergeben. Da stimmt was nicht!!!

Fragen Sie mal bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach. Der hat für die beiden Renteninformationen die Berechnungsgrundlagen gespeichert. Senden Sie ihm dazu die beiden Informationen ein.

Da das Durchschnittsentgelt gesunken ist, der maßgebende 5 Jahres-Zeitraum für die Hochrechnung im Übrigen gleich geblieben ist und Ihre Entgeltpunkte gestiegen sind, kann die künftige Altersrente nicht niedriger werden. Da stimmt dann ebenfalls was nicht!!!

Hallo W*lfgang,

grundsätzlich ein guter Ansatz – nur ist das Durchschnittsentgelt 2016 gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2016 nicht erhöht, sondern gesunken. Siehe folgende Links:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0601-0700/0657-17.html

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/sozialversicherungsrechengroessen-2016.pdf?__blob=publicationFile

VG

Unwissende

...oops. Ich muss noch die aktuellen Home-Office-Papiere/VO durch die kalte Winternacht schleppen, um Büro-Werte ./. Freizeit-Gedanken abwägen zu können ...nee ;-) Dennoch thx Unwissende, für diesen Hinweis. So wäre spontan das lütte EP-plus erklärbar, aber die Fragen von John Doe in Summe nicht aufzuschlüsseln. Wer weiß, was er da wo gelesen/interpretiert hat/sein VV zum 'Rechnungstag' die Geheimnisse selbst beinhaltet. Tag X ist entscheidend, wenn er in Rente geht - nicht das Vorgeplänkel/Prognosen mit kleinen Ungenauigkeiten ;-) Gruß w.
John Doeam 14.12.2017 | 20:31
Guten Abend, herzlichen Dank für die zielführenden und freundlichen Antworten von: VerSamt, W*lfgang, Unwissende und die DRV. Etwas Asche auf mein Haupt: Durchschnittsverdienst Ich habe den aktuell angegebenen Wert der jeweiligen Renteninformation 2017, immer als den der Berechnung zum 31.12.2016 zu Grunde liegenden betrachtet. Da dieser in den beiden Renteninformationen 2017 identisch ist, hat es etwas gedauert, bis der Groschen gefallen ist. Rentenanwartschaft / Regelaltersrente Das Rätsel der niedrigeren Werte werde ich wohl nicht lösen. Jedoch habe ich eine weitere Renteninformation abgerufen. Die berücksichtigt die höheren EP auch in einer höheren Anwartschaft und Regelaltersrente – logisch. NACHFRAGE: Erwerbsminderungsrente / Zurechnungszeit Wenn ich noch um einen weiteren Denkanstoß bitten darf. Ist mein Verständnis korrekt, das Im Fall einer gewährten Erwerbsminderungsrente (für die Zeit der EM-Rente), Zurechnungszeiten für die Regelaltersrente angerechnet werden? Durch einen späteren Beginn einer EM-Rente, würde diese doch für: - einen kürzeren Zeitraum gezahlt - geringere Zurechnungszeiten angesetzt werden und - und einen geringeren Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung haben. Wieso reduziert ein späterer Beginn einer EM-Rente (bzw. den Anspruch)? Ich habe mir zwei Rentenauskünfte (Alters- / EM-Rente) abgerufen und werde diese in Ruhe studieren. Besten Dank, vielen Grüße, John Doe
W*lfgangam 14.12.2017 | 21:27
Zitat von John Doe anzeigenausblenden
Hallo John Doe, Zurechnungszeiten gibt es nur für die EM-Rente (EMRT). Beginnt diese vor dem 62. Lbj. und läuft kontinuierlich bis zu einer ersten Altersrente oder auch bis zur Regelaltersgrenze, dann fällt die Zurechnungszeit (ZZ) in der Altersrente weg, wird aber rückschauend betrachtet als Rentenbezugszeit in die Altersrente eingebaut. Wertigkeit ist dieselbe, von kleineren Feinheiten mal abgesehen. Fällt die EMRT bereits vor der ersten Altersrente weg, bleibt Sie dann natürlich auch bis zu diesem Zeitpunkt als Rentenbezugszeit im Versicherungsverlauf erhalten und wird bei der späteren Altersrente mitbewertet (aus Gesamtleistungswert). Dabei dürfen Sie nicht vergessen, dass im Unterschied zu einer Renteninformation beim tatsächlichen EMRT-Bescheid natürlich auch die bis zum Rentenbeginn/bis zum Beginn der ZZ liegenden Beschäftigungszeiten/EP bei der EM-Rente zu berücksichtigen sind. Insofern entspricht der in der Renteninfo dargestellte EM-Rentenbetrag nicht dem tatsächlich zu ermittelnden/der tatsächliche wird grundsätzlich etwas höher sein - wegen der in der Renteninfo vorhandenen 'Luft' 01.01. bis Erstelldatum Renteninfo. Und, je später eine EMRT beginnt, um so höher dürfte auch die Bewertung der kürzer werdenden ZZ sein, da die ZZ im Nachhinein Jahr für Jahr durch (wahrscheinlich) höheres Beschäftigungsentgelt 'ausgetauscht' wird, als die EP aus der Gesamtleistungsbewertung für die ZZ hergeben. Natürlich wird auch der Gesamtleistungswert beeinflusst, je mehr 'bessere' EP aus Pflichtbeiträgen bei einem späteren EMRT-Beginn folgen. Aber auch das ist alles nur grundsätzliche Theorie für den 'Normalfall', im Detail kann es dann schon mal andersrum laufen. Gruß w.
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