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Experten-Antwort

20 Jahre Wartezeit

von Gina06.10.2014 | 18:54
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hat ein beim öffentlichen Dienst angestellter, seit Geburt schwerbehinderter Mensch nach 20 Jahren Tätigkeit, ebenso wie in einer Behindertenwerkstatt Tätiger Anspruch auf volle EM-Rente. Wer bestimmt den Begriff "geschützte Einrichtung" - Tatsache ist doch, dass der Öffentliche Dienst, die meisten Schwerbehinderten beschäftigt. Schwerbehinderung seit Geburt lässt sich durch Reha nicht wegzaubern und es ist auch Fakt, dass Abnutzung und Verschleiß durch lebenslange Mehrbelastung (vor allem bei Mehrfachbehinderung) vorprogrammiert sind.

Antworten vom Expertenteam

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gina,

den ausführlichen Erläuterungen von W*lfgang und Christina Nowak können wir uns nur anschließen.

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7 Antworten

W*lfgangam 06.10.2014 | 19:53
Hallo Gina, das mit den 20 Jahren ist eher allgemein gehalten und wird allerdings bei Beschäftigten in WfbM als gegeben unterstellt. Auszug aus dem DRV-Merkblatt (S. 12): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… "Bitte beachten Sie: Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (= fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn er bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen" ...gilt aber nicht ausnahmslos für die dort Beschäftigten! Insofern ist Ihre Frage zu bejahen, auch alle außerhalb der 'geschützten' Einrichtungen Beschäftigten haben nach Erreichen der 20-jährigen Wartezeit den Anspruch auf die EM-Rente. Zu beachten ist aber grundsätzlich: Schwerbehinderung ist nicht gleich Erwerbsminderung im Sinne der DRV (auch wenn es bei seit Geburt schwer behinderten Menschen häufig so ist). Gruß w.
Christina Nowakam 06.10.2014 | 20:06
Hallo Gina, Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst sind ganz normale Arbeitnehmer. Sie haben zwar eine Steuerermäßigung, bekommen Zusatzurlaub .......aber zahlen ihren Rentenversicherungsbeitrag wie jeder andere Arbeitnehmer. Es ist gut so, dass im ÖD schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung mit anderen Bewerbung bevorzugt eingestellt werden, denn der Staat ist ihre einzige wahre Chance. Da es auch ungleich schwieriger ist, ein Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten zu lösen, verzichten viele private Arbeitgeber auf eine Einstellung und zahlen statt dessen lieber die Schwerbehindertenabgabe.
Ginaam 07.10.2014 | 09:42
Danke für Eure Rückmeldungen! Ich habe manchmal Probleme mit juristischer "Wort-Spitzfindigkeit". Warum könnte man die ganze Problematik nicht vereinfachen - z. B. in dem man festlegt, dass von Geburt an Schwerbehinderte (umgangssprachlich ausgedrückt - Spastiker, Contergagesch., Taubstumme, Kleinwüchsige usw.) ab z.B. Volljährigkeit die Wahl läßt, zwischen einem bedingungslosen Grundeinkommen oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit oder ohne Assistenz. Die Kosten und der Bürokratismus dürften bei Arbeitsassistenz und Persönlichem Budget geschätzt deutlich höher liegen. Und bitte ich möchte auch letzteres nicht kritisieren - aber wie bei Gesunden, gibt es bei seit Geburt Behinderten auch eher Introvertierte, sowie Extrovertierte - von Gleichbehandlung halte ich viel, aber von Gleichmachung dagegen wenig. Viele wollen alte Arbeitnehmer solange wie möglich "halten". Aber auch dort gibt es wie bei den Schwerbehinderten solche und solche, während viele Jüngere und Gesunde oft nur noch befristete und oft unterbezahlte Stellen finden. Ich würde mir noch viel mehr Flexibilität für die Arbeitnehmer und Rentner von den Gesetzgebern wünschen. Schwerbehindert ist nicht gleich erwerbsgemindert - das habe ich schon verstanden, aber mich würde einmal interessieren, wieviel Prozent von den über 50-Jährigen Schwerbehinderten, sich nicht durchs tägliche Arbeitsleben plagen müssen bzw. gezwungen sind, sich eine EM-Rente zu erkämpfen - die dann, wie man im Internet nachlesen kann, selbst bei Status "voll und unbefristet" vom Gutachter dennoch jederzeit nachgeprüft werden können. Einen guten und vor allem schmerzfreien Tag an Alle!
Ginaam 07.10.2014 | 12:17
Hallo W*lfgang, Ihre Antwort war gut nachvollziehbar - dennoch muss ich noch eine vielleicht etwas naiv erscheinende Frage stellen. Entscheidet im beschriebenen Fall in der Praxis der RV-Sachbearbeiter, ob dem Antrag stattgegeben wird, oder wird man danach trotzdem wieder zu einem Gutachter geschickt - vielleicht könnte es ja auch genügen, sämtliche gesammelte Kopien von Arztdiagnosen (Patienten haben ja noch das Recht, diese zu erhalten) im Laufe des Lebens, beizufügen? Begutachtet wurde man ja schon wegen des GdB und zusammen mit den ganzen Arzt- Diagnosekopien (unter Angabe derer Kontaktadressen - zur Überprüfung der Echtheit) sollte das doch genügen! Oder wie läuft das in der Praxis? Gruß Gina
W*lfgangam 07.10.2014 | 20:20
Zitat von Gina anzeigenausblenden
Hallo Gina, der DRV-Sachbearbeiter 'fügt' sich nur dem Votum des Med. Dienstes der DRV bzw. _entscheidet_ hier der 'vorgesetzte' Jurist (im übertragenen Sinne der 'höhere' Sachbearbeiter) über den EM-Rentenantrag nach Vorschlag aus dem med. Bereich. Der med. Dienst wird alle vorgelegten Gutachten auswerten und danach entscheiden, ob sie ausreichend zur Beurteilung der EM sind oder zusätzliche Gutachten/eigene Begutachtung notwendig ist. Je mehr (aktuelle !) med. Berichte sie dem Rentenantrag beilegen, umso besser - nur, manche Haus-/Facharztgutachten sind das Papier nicht wert und lassen keinen Rückschluss auf die allgemeine EM im Sinne der DRV zu (da wird von 'kann nicht mehr arbeiten' bis zu 'ich empfehle Rentenantrag' gefaselt, statt eine eindeutige/verwertbare Diagnose niederzuschreiben). Gruß w.
Ginaam 08.10.2014 | 04:40
Vielen Dank W*lfgang, Sie haben sehr "transparent" geschildert. Nur für seit Geburt Behinderte (vor allem z.B. für nervlich, seelisch Belastete und sowieso Mobilitätsbeeinträchtigte) ist das ein weitaus umständlicheres Prozedere als in den Broschüren "verkauft". Ein eigenes Antragsformular und weniger Neuprüfungen und Gutachter (reicht doch schon, wenn man täglich ein Leben lang im öffentlichen Leben "be-gut-, beobachtet - manchmal "begafft" wird) währe wünschenswert - ja eigentlich angebracht, diesen besonderen Menschen das ganze Verfahren zu Vereinfachen und zu Verkürzen - ansonsten ist es wohl am besten Begleiter oder Betreuer bei Antragstellung mitzunehmen (besonders bei Sprech- oder/und Konzentrationsschwierigkeiten). Ich möchte hier niemand zusätzlich verunsichern, aber gut vorbereitet sein, kann sicher nicht schaden. LG Gina
Ginaam 08.10.2014 | 08:05
"Werkstattunfähige" können nur Anspruch erwerben, wenn Angehörige freiwillig die Beiträge 20 Jahre zahlen können und haben nur was davon, wenn sie so lange leben. "Werkstattfähige" wurden häufig nicht so alt, als die 20 - Jahresregelung festgelegt wurde, um davon später zu leben. Und die Dritte Gruppe muss das ganz normale Prozedere der vollen EM-Rente durchlaufen.
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