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§ 208 SGB VI NEU

von Chrissi22.07.2009 | 18:11
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Habe zwei Fragen: Ist die Info richtig, dass § 208 SGB VI (neu) seit heute bereits in Kraft ist? Können von der versicherungspflicht befreite Berufsständler (Ärzte, Apotheker usw) nach der KEZ/BÜZ Anerkennung nunmehr (ab Vollendung der Regelaltersgrenze) durch freiwillige Beiträge die allg. Wartezeit erfüllen (oder verhindert dies § 7 Abs. 2 SGB VI)? Danke!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Uns liegt zwar der neue, noch druckfrische Gesetzestext vor, aber detaillierte Aussagen können wir zurzeit noch nicht treffen.

Geben Sie uns, d.h. der Rentenversicherung noch etwas Zeit....

9 Antworten

Schadeam 22.07.2009 | 23:58
Ob das Gesetz bereits ab heute oder gestern in Kraft ist, weiß ich nicht. Wenn es aber eine "Sondernachzahlung" für diesen Personenkreis gibt (und dass das im Busch ist, ist bekannt) wäre es nicht nachvollziehbar, wenn § 7 diese Zahlung verhindern würde - ansonsten hätte man ja keine neue Vorschrift gebraucht :-))
208'am 23.07.2009 | 08:57
Das GesEtz ist am 22.07.2009 in Kraft getreten. Chrissi: Nicht nur von der Versicherungspflicht befreite Personen können die Wartezeit mit 65 . Lbj auffüllen, sondern alle Versicherte, denen Kez anzurechnen sind. Also z.B. auch die "klassische" Hausfrau, die 4 Kinder vor 1992 erzogen hat und noch 12 Monate für die Erfüllung der Wartezeit benötigt. Diese kann durch Zahlung eines Einmalbetrags von 955,20 € mtl. rund 110 € erhalten.
Agnesam 23.07.2009 | 09:31
In § 208 SGB VI wird auch geregelt, dass § 209 Abs. 1 Satz 1 nicht gilt, eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung also nicht erforderlich ist. Agnes
Agnesam 23.07.2009 | 11:49
Die Problematik ist doch nicht neu. Mit dem Geldeingang beim Vericherungsträger sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Mit dem Folgemonat beginnt die Altersrente. Ein Zuschlag wegen "Nichtinanspruchnahme" der Rente nach dem 65. Lebensjahr gint es natürlich nicht. Agnes
Ahaam 23.07.2009 | 11:15
Nette Idee, was aber tun, wenn die 70jährige mit 36 Mon. KEZ vor dem Schreibtisch steht und JETZT aufgrund der neuen Rechtslage a) freiw.Beiträge für 24 Mon. entrichten möchte und b) sofort einen Antrag auf RegelAR stellt??? Ab wann besteht der Anspruch???
KSCam 23.07.2009 | 21:01
Dann wird dieser Sachbearbeiter doch hoffentlich auf folgende Idee kommen: Er nimmt ein Blatt Papier und fertigt eine Niederschrift mit dem Wunsch des Kunden a) die Beiträge zahlen zu wollen und b) die Rente zum frühesten Zeitpunkt zu wollen. Er kann natürlich auch gleich den Rentenantrag aufnehmen....und in 2,3 Monaten hat die Dame dann ihre Rente.. Mensch, wir arbeiten in einer Verwaltung, da kann man doch kaum erwarten, dass am ersten Tag eines neuen Gesetzes schon alle Ausführungsbestimmungen erlassen sind und jede Zweifelsfrage geklärt ist. Gefordert ist in solchen Fällen der flexible Mitarbeiter, der mitdenkt - ich weiß das ist nicht unbedingt die Stärke jedes öffentlich Bediensteten - aber es gibt ein paar dieser Leute. PS: Die Pressestelle meines RV Trägers hat es heute immerhin geschafft alle Mitarbeiter über diese Problematik zu informieren, das ist doch schon eine Leistung?
B´sonam 24.07.2009 | 07:51
Mein Träger hält es anscheinend nicht für notwendig, uns zu informieren... Ich vermute, wir bekommen dann so nächstes Jahr im März/April eine "umfangreiche" Schulung ;-)
VFBam 24.07.2009 | 10:45
Anbei die angesprochene Pressemitteilung (Nachzahlung rettet Rentenanspruch): http://www.deutsche-rentenversicherung-bw.de/nn_30052/DRVBW/de/N…
helmutam 28.07.2009 | 11:42
Ja; der Gesetzestext ist eindeutig. § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI findet keine Anwendung. Der Text des § 208 SGB VI ist im übrigen kostenlos nachzulesen in Bundesgesetzblatt mit der Nr. 42 unter www.bgbl.de. Im Übrigen gibt es noch unzählige Fragen zu dieser Problematik. Da wird die Gesetzgebung und erst recht die Rechtsprechung einiges zu tun bekommen.
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