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Experten-Antwort

§ 208 SGB VI

von Anna-Maria Lengries01.02.2011 | 15:43
1648 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe gelesen, Beamtinnen mit Kindern sollten Nachzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwägen. Was hat es damit auf sich? Für wen kommt das infrage? Ist diese Möglichkeit befristet?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag vom -_- wird zugestimmt.

Nachdem die Kindererziehungszeiten gleichwertig in der Beamtenversorgung angerechnet werden, können diese Zeiten von der Rentenversicherung nicht anerkannt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ergänzend zur Antwort vom 02.02.2011:

§ 208 SGB VI gibt es bereits ab dem 11.08.2010 nicht mehr. In § 282 Abs. 1 SGB VI –als Nachfolgeregelung- steht als weitere zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

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2 Antworten

oder soam 01.02.2011 | 16:44
Fragen Sie zuerst bei Ihrem Dienstherrn (kft. Versorger) nach den Werten der Kindererziehung im Beamtenrecht. Erst wenn es dort nichts oder nichts adäquates wie die KEZ gibt macht es Sinn, sich mit der Einzahlung in der gRV zu beschäftigen!
-_-am 01.02.2011 | 22:51
:P Alles dazu können Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… nachlesen. Nachzahlungsberechtigten Personen, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet oder bewilligt ist, ist zu empfehlen, sich vor einer Nachzahlung beim Versorgungsträger danach zu erkundigen, wie sich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bzw. der Bezug einer Regelaltersrente versorgungsrechtlich konkret auswirken würde (z. B. auf die versorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschläge nach § 50a BeamtVG oder hinsichtlich der Anrechnung der Rente auf die Versorgung nach § 55 BeamtVG). Nach § 50a BeamtVG werden regelmäßig für 12 beziehungsweise 36 Monate der Erziehung Kindererziehungszuschläge berücksichtigt. Wurde das Kind vor dem 01.01.1992 und vor Eintritt in das Beamtenverhältnis oder nach dem 31.12.1991 (vor oder während) des Beamtenverhältnisses geboren, so sieht das Beamtenversorgungsgesetz bei Versorgungsfällen ab dem 01.01.1992 grundsätzlich eine gleichwertige Berücksichtigung von Erziehungszeiten wie in der Rentenversicherung vor. Die Höhe der Kindererziehungszuschläge entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 S. 1 SGB 6 bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwertes. Erziehungszeiten, die während eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden, können daher nicht in der Rentenversicherung vorgemerkt werden. Mehr dazu unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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