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Experten-Antwort

§ 210 SGB VI (Beitragsrückerstattung)

von Florian Pentinger07.08.2014 | 12:15
817 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Durch die Bestellung zum Steuerberaterexamen hat meine Pflichtmitgliedschaft in der Ges. Rentenversicherung geendet und ich bin nun im berufsständischen Versorgungswerk versichert. Soweit ich weiß, kann ich mir die von mir gezahlten Arbeitnehmerbeiträge erstatten lassen nach einer 24 monatigen Frist, sofern weniger als 60 Monate einbezahlt wurden. Folgender Verlauf hatte ich bisher: - Zivildienst 2005/2006 (keine eigene Beiträge): 9 Monate - 01/2010-7/2013 Versicherungspflichtige nichtselbstständige Tätigkeit: 43 Monate - 8/2013 und 9/2013 unbezahlte Freistellung, in dieser Zeit hatte ich 0 EUR Einkommen - 10/2013-30.4 2014 Versicherungspflichtige nichtselbstständige Tätigkeit (gleicher Arbeitgeber wie zuvor, aber anderer Bereich und andere Position; zum Ende April erfolgte die Bestellung): 7 Monate Nach meiner Berechnung müsste ich bei 59 Monaten (9+43+7) sein unter Berücksichtigung der Zivildienstzeiten. Habe ich das richtig verstanden, dass die 2 Monate unbezahlte Freistellung nicht zählen mangels geleisteter Beiträge? Auf eine einfache Formel für die Zeiten als regulärer Arbeitnehmer: Keine Beiträge => keine Wartezeit/Beitragszeit? Über eine Antwort ob meine Einschätzung des Sachverhaltes korrekt ist, würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank & mit freundliche Grüßen Florian Pentinger

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Florian Pentinger,

sofern der Versicherungsverlauf genauso ist, wie Sie diesen schildern, ist eine Erstattung der Beiträge möglich.

Sollten jedoch auch Minijobs (geringfügige Beschäftigungen mit oder ohne Versicherungspflicht) während eines Studiums vorliegen, so könnte die Berechnung anders ausfallen, da auch aus Minijobs Beitragsmonate errechnet werden.

Sie sollten sich einfach einen Versicherungsverlauf von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und ggfs. eine Vorab-Auskunft über die Höhe der Beitragserstattung anfordern, um Gewissheit zu haben, dass weniger als 60 Beitragsmonate vorliegen.

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1 Antworten

Kai-Uweam 07.08.2014 | 13:48
Naja, also so wie Sie das hier schildern, haben Sie Anspruch auf Erstattung der von Ihnen gezahlten Beitragsanteile. Die beiden unbezahlten Monate sind nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen, sofern Ihr AG für diese Zeit auch keine Beiträge gezahlt hat. Ihrer Einschätzung ist somit nichts hinzuzufügen. MfG
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