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2/3 Erwerbsminderungsrente

von Stefkojen13.02.2008 | 12:38
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Meine Frau bezieht seit Dezember 1999 2/3 Erwerbsminderungsrente. Deswegen hat sie auch die Plicht sich bei der Arbeitsagentur 1/4 jährlich zu melden. Es ist jedesmal für sie ein schwerer Gang, da sie immer wieder zu verstehen bekommt, daß sie nicht mehr vermittelbar ist und sie doch Die volle Erwerbsminderungsrente "wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes " beantragen solle. Auf meine Frage hin ob meine Frau das schriftlich haben könnte, kriegt man zu verstehen, das der Agentur dies nicht möglich wäre. Meine Frau ist Jahrgang 1954 Meine Frage Ist dies so einfach möglich? und entstehen ihr dann eventuel Nachteile wie dann nur noch Zugangsfaktor 0,892, falls sie dies beantragt. für die Antworten vorab vielen Dank. Stefkojen

4 Antworten

Schadeam 13.02.2008 | 13:05
Sie schreiben: "Deswegen hat sie auch die Plicht sich bei der Arbeitsagentur 1/4 jährlich zu melden" wer verpflichtet Sie zur Meldung beim AA - die RV doch sicherlich nicht, oder? Ich gehe davon aus, dass Ihre Frau auch keine Leistungen von der Agentur mehr erhält, warum meldet sie sich dann noch arbeitslos? Die Zeit ohne Leistungen wird bei der Rente nicht mehr rentensteigernd bewertet, insofern könnte sie sich das Gedöhns mit dem Melden ersparen. Hofft sie durch Vermittlung des Arbeitsamtes einen Teiljob zu bekommen, dann sieht das anders aus, dann ist die Meldung sinnvoll.
Rosannaam 13.02.2008 | 13:55
Hallo Stefkojen, was ich nicht so ganz verstehe: was ist denn eine 2/3-Erwerbsminderungsrente? Da die Rente seit 1999 bezogen wird, müßte es sich doch dann eigentlich um eine Berufsunfähigkeitsrente handeln!? Anders sind die "2/3" nicht zu erklären. Ich gehe also mal davon aus, dass sie tatsächlich eine BU-Rente (nach altem Recht!) erhält. Hat Ihre Frau ab 1999 zur Rente noch Arbeitslosengeld erhalten und ist die Rente aufgrund dessen gekürzt worden? Sofern es sich so verhalten hat und irgendwann später das ALG weggefallen ist, mußte die BU-Rente wieder voll angewiesen werden. Weshalb Ihre Frau sich weiterhin arbeitslos melden "mußte", ist mir aber nicht klar, es sei denn - wie bereits erwähnt - sie war tatsächlich "arbeitssuchend". Sofern sie die VOLLE EM-Rente beantragt (eine solche wird nicht wegen der Arbeitsmarktsituation "beantragt", sondern weil die Vers. sich für voll erwerbsgemindert hält! Im Rentenverfahren wird dann erst festgestellt, ob evtl. eine Arbeitsmarktrente zu gewähren ist - bei einem LV von 3- unter 6 Std. tgl. gibt´s eine solche als Zeitrente. Was manchmal so alles von der Arbeitsagentur losgelassen wird . . . tzzz.) Selbstverständlich ist in einer solchen vollen EM-Rente der Zugangsfaktor < 1,0, da die Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen wird (10,8 % Abschlag, aber Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr). MfG Rosanna
Stefkojenam 14.02.2008 | 11:06
Hallo zusammen, zunächst mal vielen Dank für Eure Mühe. Denke das ich meine Frage etwas unverständlich formuliert habe. Meine Frau bezieht seit Dez 1999 nach altem Recht eine Berufsunfähigkeitsrente, was 2/3 der 100% Erwerbsminderungsrente entspricht. In der Hoffnung doch noch leichte Tätigkeiten durchführen zu können, ist sie bei der Agentur gemeldet. Jedoch so eine Tätigkeit gibt es sicher auf dem allgem. Arbeitsmarkt nicht. Das die Meldung beim AA die Rentenhöhe nicht beeinflußt, da sie keine Bezüge erhält ist uns bekannt. Allerdings wissen wir nicht, wenn sie sich nicht meldet, ob ihr dann vom Rententräger Nachteile entstehen, und das Prozedere mit den Untersuchungen (Kuren) und Demütigungen wieder von neuem beginnt. Es wurde meiner Frau von der Agentur zu verstehen gegeben, dass bei nicht melden, Nachteile entstehen können, aber welche? Das meine Frau nicht mehr vermittelbar ist, fällt selbst den Sachbearbeitern der Agentur auf, die meiner Frau dann wiederum zu verstehen geben, dass sie doch die volle Rente beantragen sollte, wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Jedoch befürchte ich, dass es dann wieder mit Untersuchungen los geht, was ich ihr nicht zumuten möchte, da sie diese dermaßen aus der Bahn werfen. Meine Frage: Ist dies so einfach möglich die volle Erwersminderungsrente zu beantragen, welche Konsequenzen müßte man erwarten? Gilt dies dann immer noch nach altem Recht ( vor 01.01.2001) ? Für Eure Mühen vorab vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Stefkojen
Schadeam 14.02.2008 | 13:27
ein Antrag auf volle Rente ist immer dann möglich, wenn man denkt, dass sich die Gesundheit verschlechtert hat. Natürlich wird dies vom RV Träger überprüft und der Antrag kann sowohl bewilligt als auch abgelehnt werden. Wenn 2008 festgestellt wird, dass Ihre Frau heute nicht mehr teilweise sondern voll erwerbsgemindert ist, wird das (logisch) nach heutiger Rechtslage beurteilt (und nicht nach Gesetzen von "anno dazumal"). Wenn Sie wissen wollen wie hoch eine heute festgestellte volle EM Rente wäre, erfragen Sie dies bitte beim die Rente zahlenden RV Träger.
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