Die Altersrente für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind, kann nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gezahlt werden:
1. Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren
2. Vorliegen von Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 2000 geltenden Recht (nur bei vor 1951 geborenen Versicherten!) bei Rentenbeginn
3. Vollendung des 60. Lebensjahres
Ohne Abschlag ist die Rentenzahlung ab dem 60. Lebensjahr nur für Versicherte möglich, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht waren.
Ob bzw. ab wann die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, und ob ggf. eine medizinische Überprüfung anhand der ärztlichen Unterlagen notwendig ist, kann nur der für die Zahlung der Rente zuständige Rentenversicherungsträger entscheiden.