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237 SGB - Altersrente

von Horst17.06.2008 | 16:16
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Guten Tag, eine Frage bitte ! Hat eigentlich nach der Gesetzesänderung der Absatz 2 - und hier 1. noch Gültigkeit. Freue mich über eine Antwort.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

wir schließen uns den Ausführungen von Wolfgang an. Da Sie erst nach dem 01.01.1950 geboren sind trifft § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht mehr auf Sie zu.

6 Antworten

Wolfgangam 17.06.2008 | 16:30
Hallo Horst, auf die Schnelle: 6.5.1 Zeiten der eingeschränkten Verfügbarkeit - befristete Sonderregelung Nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zählen für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach einem Lebensalter von 58 Jahren und sechs Monaten auch Zeiten mit, in denen Versicherte während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (eingeschränkte Verfügbarkeit). Dies gilt nur, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 02.01.1950 geboren sind (§ 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Vorschrift findet bei vor dem 02.01.1950 Geborenen auch Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 erstmals begonnen hat, dann durch eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird und die (weitere) Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007 beginnt. § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verzichtet damit für diese Versicherten unter den gleichen Voraussetzungen wie § 428 SGB III auf eine umfassende subjektive Arbeitslosigkeit. Die Vorschrift findet demnach Anwendung, wenn Versicherte bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und die Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur möglich für vor dem 02.01.1950 geborene Versicherte, deren Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat. Liegen außer der eingeschränkten Verfügbarkeit weitere Sachverhalte vor, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen, wie beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit, findet § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Anwendung. (Quelle: X:\bfa\xtention_index.htm) Gruß w.
Brilleam 17.06.2008 | 16:34
Hallo Horst! Ja, denken Sie einfach an alle, die noch bis zum 31.12.2007 die Möglichkeit der 58er-Regelung gewählt hatten und erst in den nächsten Monaten in Rente gehen.
JoJoam 17.06.2008 | 16:39
Ich hoffe nur, dass User Horst nicht HOS2000 ist. Sonst geht das ganze wieder von vorne los. JoJo
Wolfgangam 17.06.2008 | 16:46
Ir gend wie hatte ich auch den Gedanken :-) Aber Abs. 5 ist ja nun abgehakt ... Gruß w.
Horstam 17.06.2008 | 16:48
Phuuuuu :-) also habe ich, geb. 05/51 - diese Möglichkeit nicht mehr, trifft der 2 - 1 nicht mehr auf mich zu ? Habe ich das richtig verstanden ?
georgam 18.06.2008 | 08:20
hallo Brille, was meinen Sie damit?
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