Hallo Zwecke,
grundsätzlich wird bei jedem Antrag wegen Erwerbsminderung geprüft, ob § 240 SGB 6 zutrifft. Eine spezielle Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich.
In Ihrem Fall ist zu prüfen, ob der ärztliche Dienst der Rentenversicherung dem Votum des Gutachters folgt, auf dessen Gutachten Sie sich beziehen. Ggf. ist hier bereits eine Abweichung, dass von Seiten des beratungsärztlichen Dienstes ein anderes Votum festgestellt wurde. Wichtig ist auch zu prüfen, von welchem Hauptberuf im Bescheid der Rentenversicherung ausgegangen wurde. Ggf. können auch hier andere Entscheidungen vorliegen, als in dem Gutachten.
Sofern die Widerspruchsfrist noch nicht verstrichen ist, können Sie dies ja durch einen Widerspruch klären.