Hallo Rentenlaie,
> 1. Können diese Pflege-BüZ noch nachträglich beantragt werden?
Pflege-BÜZ gibt es überhaupt erst seit 01.01.1992. Es wird schwer bis unmöglich sein, eine der deutschen gleichgestellte Pflegebedürftigkeit im Ausland nachzuweisen/hier bis Nov. 1993.
> 2. Können die Pflege-BüZ auch im Herkunftsland berücksichtigt werden?
siehe Antwort zu 1. Meines Wissen zählt hier ausschließlich die nach inländischen Vorschriften festgestellte Pflegebedürftigkeit + der diese Pflegebedürftige pflegende Person, die ja auch Bedingungen erfüllen muss, um diese Zeiten (damals wie heute) als Versicherungszeiten anerkannt zu bekommen.
> 3. Gibt es eine Altersgrenze für das Kind, bis zu welcher die Pflege-BüZ berücksicht werden können?
Generell gab es die Pflege-BÜZ (unabhängig ob Kind oder 'erwachsene' Pflegebedürftige) nur bis zum Tag vor Beginn der Pflegeversicherung ab 01.01.1995. Seit dem können für pflegebedürftige Kinder Versicherungszeiten bis zum 18. Lbj. des Kindes angerechnet (bzw. 'besonders' bewertet) werden - wenn dafür noch 'Luft' im Rentenkonto ist. Auf die vorhanden/zeitlichen Versicherungszeiten/ggf. nach FRG *) schon belegt, kommen sowieso keine zusätzlichen Wartezeitmonate für die 35 Jahre aus den Pflege-BÜZ pauschal oben drauf.
*) Zumal Spätaussiedler nach § 4 BVFG grundsätzlich schon bis zur Ausreise FRG-Zeiten/aus Beschäftigung im VV haben und unmittelbar anschließend via ALG /Sprachkurs /Beschäftigungsaufnahme keine Lücken im VV haben.
Lassen Sie den vorliegenden Versicherungsverlauf/die bisherige Wartezeit vor Ort auswerten - dort wird man eine Empfehlung geben können, ob/wie die 35 Jahre ggf. noch rechtzeitig erreicht werden können.
Gruß
w.