Hallo KH,
das von Ihnen geschilderte Problem dürfte in der Praxis wohl eher selten auftreten. Insoweit sehe ich dies eher als eine rechtstheoretische Fragestellung...
Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI gibt es nur unter bestimmten Bedingungen für vollwertige Beitragszeiten vor 1992. Als Bedingung muss hier einmal erfüllt sein, dass die Entgeltpunkte aller vollwertigen Beitragszeiten 0,0625 EP/KM unterschreiten. Ebenso müssen die vollwertigen Beitragszeiten vor 1992 diesen Wert unterschreiten. Vollwertige Beitragszeiten sind also Kalendermonate, in denen ausschließlich Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Außerdem sind insgesamt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, Anrechnungszeiten etc.) notwendig.
Bei Ihrer Beschreibung müsste die Beschäftigung im Altbundesgebiet und gleichzeitig KEZ im Beitrittsgebiet vor 1992 vorliegen und auch die übrigen Bedingungen für die Mindestentgeltpunkte erfüllt sein. Dies ist - insbesondere unter Berücksichtigung der doch etwas "eingeschränkten" Reisemöglichkeiten in der ehemaligen DDR - wahrscheinlich eher seltener der Fall.
Grundsätzlich - für den Fall, dass vor 1992 Mindestentgeltpunkte ermittelt werden - erhalten die zusätzlichen Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) für die Kalendermonate, in denen Entgeltpunkte (Ost) erzielt wurden. Erhielt ein Kalendermonat Entgeltpunkte „(West)“ dann bekommen die Mindestentgeltpunkte ebenfalls Entgeltpunkte „(West)“. Sollten in einem Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte „(West)“ als auch Entgeltpunkte (Ost) liegen, erhalten die Mindestentgeltpunkte für diesen Monat Entgeltpunkte „(West)“ (siehe auch hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_254DR6.2).