Bei einer Pflichtversicherung der Rentner sind folgende Einnahmen beitragspflichtig:
- Rente
- mit der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge und auch Betriebsrenten)
- Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Die Krankenversicherungsbeiträge werden nach dem solidarischen Finanzierungsgedanken je nach Höhe der Gesamt-Renteneinkünfte erhoben und kommen der Versichertengemeinschaft insgesamt zu Gute.
Es wird demzufolge nicht doppelt kassiert, sondern jeder soll entsprechend seiner Gesamt-Renteneinkünfte inkl. Arbeitseinkommen prozentual belastet werden. D.h, dass derjenige, der nur über ein geringes Renteneinkommen verfügt, einen entsprechend geringen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen hat und dennoch einen vollen Krankenversicherungsschutz genießt.
Während sich der Rentenversicherungsträger bei Ihrer gesetzlichen Rente noch am Krankenversicherungsbeitrag beteiligt, ist der Krankenversicherungsbeitrag aus der Betriebsrente seit 2004 von Ihnen alleine zu tragen. Das hat das Bundessozialgericht auch bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch mit der Frage der teils privaten, teils betrieblichen Direktversicherungen noch nicht befasst. Zu einem entsprechenden Fall ist eine von der DGB-Rechtschutz GmbH unterstützte Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 1 BvR 739/08). D.h., nur dann, wenn Sie die Beiträge zur Betriebsrente zeitweise selbst und alleinig getragen haben, ist Folgendes empfehlenswert:
Sie sollten bei der zuständigen Krankenkasse Widerspruch einlegen, sich auf dieses Verfahren beziehen und ihre Krankenkasse bitten, derzeit nicht über den Widerspruch zu entscheiden, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend zu stellen.
Bevor Sie Widerspruch einlegen, ist es ratsam sich bei Ihrer Krankenkasse entsprechend beraten zu lassen.