Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

3 bis 6 Stunden erwerbsfähig - gibt es VOLLE Erwerbsminderungsrente?

von Sabine31.01.2021 | 18:17
1647 Ansichten
35 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, gibt es automatisch und ohne weitere Prüfung deutschlandweit die VOLLE Erwerbminderungsrente bei 3 bis 6 Stunden Erwerbsfähigkeit?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

Grobi und Siehe hier haben ja diesbezüglich schon sehr viel diskutiert.

Hier nochmal dem Grunde nach erläutert:

Bei Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, besteht ein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit bei einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden im bisherigen Beruf, obwohl eventuell eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von über 6 Stunden möglich ist.

Bei Versicherten, die ab dem 02.01.1961 geboren sind, kann kein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit bestehen. Bei Paragraph 240 SGB VI handelt es sich lediglich um eine Ergänzungsvorschrift zu Paragraph 43 SGB VI.

Nun kommen wir zu dem eigentlichen Problem:

Sie sind nach dem 02.01.1961 geboren, somit kommt die Ergänzungsvorschrift für Sie nicht in Betracht. Scheinbar ist vom Rentenversicherungsträger bei Ihnen ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt festgestellt worden. Nun muss vom Rentenversicherungsträger geprüft werden, ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Dies läuft in Kooperation mit dem Arbeitsamt, welche nach Ihren Statuten prüft, ob eine leidensgerechte Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Da dies ein Prozess ist, der länger dauern kann, wird in der Regel zunächst ein Bescheid erstellt, dass die teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wurde, aber die „Arbeitsmarktrente“, also volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt, geprüft wird. Sollten Sie diesen Passus nicht finden, ist die Prüfung wahrscheinlich bereits abgeschlossen. Bei Unsicherheit, fragen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nach.

Wie sich auch bereits durch die anderen User herauskristallisiert hat, kann nicht pauschaliert werden, dass der Teilzeitarbeitsmarkt überall verschlossen ist. Das kommt auf die jeweilige Region in der Sie wohnhaft sind und die dortige Infrastruktur an.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

34 Antworten

Grobiam 31.01.2021 | 18:47
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Nein, nur wenn Sie auch arbeitslos sind (Abeitsmarktrente).
Weitere Voraussetzung für eine 'Arbeitsmarktrente' ist aber, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, es also keine entsprechenden TZ-Arbeitsplätze gibt, und Sie vor 1961 geboren sind. Einen 'Anspruch' haben Sie darauf aber nicht. Dies entscheidet Ihre zuständige RV individuell. Ansonsten haben Sie, wenn die medizinischen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Anspruch auf eine 'halbe' EM-Rente.
Vor 1961 geboren generiert eine teilweise EMR bei Berufsunfähigkeit. Dann erhält man aber keine Arbeitsmarktrente, da die Tauglichkeit sich nur auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für andere Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gilt das nicht.
Tjaam 31.01.2021 | 18:25
Nein, nur wenn Sie auch arbeitslos sind (Abeitsmarktrente).
Siehe hieram 31.01.2021 | 18:41
Weitere Voraussetzung für eine 'Arbeitsmarktrente' ist aber, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, es also keine entsprechenden TZ-Arbeitsplätze gibt, und Sie vor 1961 geboren sind. Einen 'Anspruch' haben Sie darauf aber nicht. Dies entscheidet Ihre zuständige RV individuell. Ansonsten haben Sie, wenn die medizinischen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Anspruch auf eine 'halbe' EM-Rente.
Sabineam 31.01.2021 | 19:28
Hallo, ich bin 1963 geboren. Was gilt nun?
Ich warte aucham 31.01.2021 | 19:40
Hallo Sabine, ich bin Jg. 1966 und habe automatisch die volle "Arbeitsmarktrente" erhalten, bei 3-6 Stunden Erwerbsfähigkeit. VG
Grobiam 31.01.2021 | 19:49
Die Beiträge von User"siehe hier"sind I. d. R. sehr gut, aber hier hat er sich vertan. Sie müssen für eine sog. Arbeitsmarktrente nicht vor 1961 geboren sein. So denn Ihre Leistungsfähigkeit bei über 3 aber unter 6 Stunden liegt und sich keine Teilzeitarbeit findet, können Sie trotzdem eine Vollrente erhalten. Der Arbeitsmarkt gilt in diesem Fall als verschlossen. Arbeitsmarktrente sind stets befristet, wobei die gleichzeitige Teilrente nach 9 Jahren auf Dauer geraten kann. Der Zusammenhang mit dem Geburtsjahr 1961 ist der, dass hier noch ein Berufsschutz besteht, d. h. man erhält noch eine Rente-und zwar eine teilweise EMR-wenn man seinen Beruf oder artverwandte Tätigkeiten nicht mehr machen kann. Ü 1961 und der Beruf spielt keine Rolle mehr, es gelten alle nur erdenklichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Klarstellungam 31.01.2021 | 20:19
... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Und der Arbeitsmarkt gilt aktuell in der Rentenversicherung fast überall automatisch als verschlossen.
Grobiam 31.01.2021 | 20:26
... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Siehe hieram 31.01.2021 | 20:52
Zitat von Grobi anzeigenausblenden
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
Grobiam 31.01.2021 | 21:10
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht.
Siehe hieram 31.01.2021 | 21:24
Zitat von Grobi anzeigenausblenden
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht.
Noch mal gefragt: Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos. Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor: Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht. Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?
Cosimaam 31.01.2021 | 21:24
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
Grobi hat recht, der Rentenbezieher erhält eine Teilrente nicht weil sein Leistungsvermögen zwischen 3 und unter 6 Stunden liegt, sondern weil er vor 1961 geboren wurde und Berufsunfähig ist. Für andere Berufe jedoch nicht. Eine Arbeitsmarktrente scheidet bei dieser Konstellation aus.
Grobiam 31.01.2021 | 21:34
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen.

Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch:

Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.

[/quote] Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.[/quote]

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

da ist dann also VOR 1961 egal?[/quote] vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht. [/quote]

Noch mal gefragt:

Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos.

Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor:

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.

Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?

... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht.
Noch mal gefragt: Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos. Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor: Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht. Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?
in Ihrem Beispiel liegz KEINE Berufsunfähigkeit vor. Es geht um die Gewährung einer Teilrente auf Grund von Berufsunfähigkeit. Da ist nichts mit 3 bis 6 Stunden.
Siehe hieram 31.01.2021 | 21:48
Zitat von Grobi anzeigenausblenden
Grobi schrieb

... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten. [/quote]

Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen.

Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch:

Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.

[/quote] Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.[/quote]

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

da ist dann also VOR 1961 egal?[/quote] vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht. [/quote]

Noch mal gefragt:

Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos.

Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor:

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.

Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?

[/quote] in Ihrem Beispiel liegz KEINE Berufsunfähigkeit vor. Es geht um die Gewährung einer Teilrente auf Grund von Berufsunfähigkeit. Da ist nichts mit 3 bis 6 Stunden.

Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht.
Noch mal gefragt: Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos. Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor: Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht. Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?
in Ihrem Beispiel liegz KEINE Berufsunfähigkeit vor. Es geht um die Gewährung einer Teilrente auf Grund von Berufsunfähigkeit. Da ist nichts mit 3 bis 6 Stunden.
Ok. Danke. Dann also vor 1961 'egal' :-) Ominös finde ich es dennoch... Jemand, der seinen Beruf gar nicht mehr ausüben kann, und deshalb mit Jahrgang vor 1961 berufsunfähig ist, ist ja deshalb nicht trotzdem automatisch für den allgemeinen Arbeitsmarkt voll Arbeitsfähig, sondern wie in meinem Beispiel vielleicht auch nur noch 3 bis unter 6 Stunden, hat aber lt. Ihrer Aussage dann keinen Anspruch auf 'Arbeitsmarktrente'. Nun denn, bringt uns jetzt auch nicht weiter. Danke für Ihre für die Rückfragen verwendete Zeit!
Siehe hieram 31.01.2021 | 22:17
Zitat von Grobi anzeigenausblenden
Grobi schrieb

... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten. [/quote]

Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen.

Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch:

Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.

[/quote] Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.[/quote]

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

da ist dann also VOR 1961 egal?[/quote] vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht. [/quote]

Noch mal gefragt:

Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos.

Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor:

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.

Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?

[/quote] in Ihrem Beispiel liegz KEINE Berufsunfähigkeit vor. Es geht um die Gewährung einer Teilrente auf Grund von Berufsunfähigkeit. Da ist nichts mit 3 bis 6 Stunden. [/quote]

Ok. Danke. Dann also vor 1961 'egal' :-)

Ominös finde ich es dennoch... Jemand, der seinen Beruf gar nicht mehr ausüben kann, und deshalb mit Jahrgang vor 1961 berufsunfähig ist, ist ja deshalb nicht trotzdem automatisch für den allgemeinen Arbeitsmarkt voll Arbeitsfähig, sondern wie in meinem Beispiel vielleicht auch nur noch 3 bis unter 6 Stunden, hat aber lt. Ihrer Aussage dann keinen Anspruch auf 'Arbeitsmarktrente'.

Nun denn, bringt uns jetzt auch nicht weiter.

Danke für Ihre für die Rückfragen verwendete Zeit![/quote] In Ihrem Bsp. würde der Betreffende eine Teilrente erhalten, da das Leistungsvermögen bei 3 bis unter 6 Stunden liegt, sowohl im Beruf, als auch auf dem Arbeitsmarkt. Vollrente als Arbeitsmarktrente möglich. Die Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betreffende für seinen Beruf nur noch 0 Stunden, nämlich gar nicht mehr tauglich ist. Dann erhält er eine Teilrente aus Gründen des Berufsschutzes, wenn er vor 61 geb ist. Auch wenn diese 3 bis unter 6 Stunden definiert ist, der Grund ist das nicht, sondern allein die Berufsunfähigkeit. Und diese ist eben beschränkt auf den ausgeübt en Beruf. Andere Tätigkeiten würden gesondert betrachtet. Vor 61 geboren den Beruf nicht mehr = Teilrente. Aus Prinzip.

Gut, Teilrente erhalten ja beide. Aber die 'gesonderte Betrachtung' der anderen Tätigkeiten ergibt dann auch bei diesem 'Berufschutz-Rentner' nun nur noch 3- unter 6 h, er ist aber auch arbeitslos und der Arbeitsmarkt verschlossen. Und erhält dann 'aus Prinzip' keine 'Arbeitsmarktrente'? Da wäre er ja schlechter gestellt....
Cosimaam 31.01.2021 | 22:21
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen.

Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch:

Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.

[/quote] Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.[/quote]

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

da ist dann also VOR 1961 egal?[/quote] vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht. [/quote]

Noch mal gefragt:

Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos.

Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor:

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.

Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?

... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht.
Noch mal gefragt: Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos. Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor: Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht. Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?
Als seinerzeit die Berufsunfähigkeitsrenten abgeschafft wurden, blieb für die Jahrgänge vor 1961 ein Berufsschutz bestehen. Im Falle von Berufsunfähigkeit können diejenigen eine Teilweise Rente erhalten. Nicht weil die Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden liegt, sondern der ausgeübte Beruf nicht mehr geht. Nach 1961 Geborene haben diesen Schutz nicht mehr. Diese Einschätzung gilt nur für den ausgeübten Beruf, nicht für andere Tätigkeiten. Die gehen entweder noch, oder es liegt eine generelle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor. Arbeitsmarktrente ist nicht möglich.
Grobiam 31.01.2021 | 22:05
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen.

Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch:

Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.

[/quote] Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.[/quote]

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

da ist dann also VOR 1961 egal?[/quote] vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht. [/quote]

Noch mal gefragt:

Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos.

Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor:

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.

Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?

[/quote] in Ihrem Beispiel liegz KEINE Berufsunfähigkeit vor. Es geht um die Gewährung einer Teilrente auf Grund von Berufsunfähigkeit. Da ist nichts mit 3 bis 6 Stunden. [/quote]

Ok. Danke. Dann also vor 1961 'egal' :-)

Ominös finde ich es dennoch... Jemand, der seinen Beruf gar nicht mehr ausüben kann, und deshalb mit Jahrgang vor 1961 berufsunfähig ist, ist ja deshalb nicht trotzdem automatisch für den allgemeinen Arbeitsmarkt voll Arbeitsfähig, sondern wie in meinem Beispiel vielleicht auch nur noch 3 bis unter 6 Stunden, hat aber lt. Ihrer Aussage dann keinen Anspruch auf 'Arbeitsmarktrente'.

Nun denn, bringt uns jetzt auch nicht weiter.

Danke für Ihre für die Rückfragen verwendete Zeit!

... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten.
Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen. Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch: Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.
Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.
Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden da ist dann also VOR 1961 egal?
vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht.
Noch mal gefragt: Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos. Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor: Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht. Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?
in Ihrem Beispiel liegz KEINE Berufsunfähigkeit vor. Es geht um die Gewährung einer Teilrente auf Grund von Berufsunfähigkeit. Da ist nichts mit 3 bis 6 Stunden.
Ok. Danke. Dann also vor 1961 'egal' :-) Ominös finde ich es dennoch... Jemand, der seinen Beruf gar nicht mehr ausüben kann, und deshalb mit Jahrgang vor 1961 berufsunfähig ist, ist ja deshalb nicht trotzdem automatisch für den allgemeinen Arbeitsmarkt voll Arbeitsfähig, sondern wie in meinem Beispiel vielleicht auch nur noch 3 bis unter 6 Stunden, hat aber lt. Ihrer Aussage dann keinen Anspruch auf 'Arbeitsmarktrente'. Nun denn, bringt uns jetzt auch nicht weiter. Danke für Ihre für die Rückfragen verwendete Zeit!
In Ihrem Bsp. würde der Betreffende eine Teilrente erhalten, da das Leistungsvermögen bei 3 bis unter 6 Stunden liegt, sowohl im Beruf, als auch auf dem Arbeitsmarkt. Vollrente als Arbeitsmarktrente möglich. Die Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betreffende für seinen Beruf nur noch 0 Stunden, nämlich gar nicht mehr tauglich ist. Dann erhält er eine Teilrente aus Gründen des Berufsschutzes, wenn er vor 61 geb ist. Auch wenn diese 3 bis unter 6 Stunden definiert ist, der Grund ist das nicht, sondern allein die Berufsunfähigkeit. Und diese ist eben beschränkt auf den ausgeübt en Beruf. Andere Tätigkeiten würden gesondert betrachtet. Vor 61 geboren den Beruf nicht mehr = Teilrente. Aus Prinzip.
Siehe hieram 31.01.2021 | 22:30
Zitat von Cosima anzeigenausblenden
Cosima schrieb

... Bezieher von Teilrenten auf Grund Berufsunfähigkeit können keine Arbeitsmarktrente erhalten. [/quote]

Danke @Grobi für die weitere Klarstellungen.

Bezüglich Ihres letzten Satzes aber dennoch:

Wenn vor 1961 geborene eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsschutz erhalten, arbeitslos sind und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, gibt es auch eine (volle) 'Arbeitsmarktrente'.

[/quote] Nein, die gibt es nicht,weil sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit NUR auf den ausgeübten Beruf bezieht. Für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist man tauglich,sry.[/quote]

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

da ist dann also VOR 1961 egal?[/quote] vor 1961 ausgeübten Beruf = 0 und generiert damit aus Gründen des Berufsschutzes eine Teilrente allgemeiner Arbeitsmarkt voll leistungsfähig. Nach 1961 ausgeübten Beruf = ohne Belang, Rente nur bei gesunkener Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Berufsunfähigkeit bedeutet in dem Fall nicht 3 bis unter 6 Stunden, sondern die Teilrente sozusagen als Festrente, wenn der Beruf nicht mehr geht. [/quote]

Noch mal gefragt:

Betroffener ist vor 1961 geboren und arbeitslos.

Es liegt das folgende Leistungsvermögen vor:

Ausgeübter Beruf = 3 bis unter sechs Stunden

allgemeiner Arbeitsmarkt = 3 bis unter sechs Stunden

im Ergebnis bekommt er 100 % EM-Rente auf Zeit, weil der Rentenanspruch nicht nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.

Liegt dies nun an dem 'Berufsschutz' oder ist der Jahrgang hier auch egal?

[/quote] Als seinerzeit die Berufsunfähigkeitsrenten abgeschafft wurden, blieb für die Jahrgänge vor 1961 ein Berufsschutz bestehen. Im Falle von Berufsunfähigkeit können diejenigen eine Teilweise Rente erhalten. Nicht weil die Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden liegt, sondern der ausgeübte Beruf nicht mehr geht. Nach 1961 Geborene haben diesen Schutz nicht mehr. Diese Einschätzung gilt nur für den ausgeübten Beruf, nicht für andere Tätigkeiten. Die gehen entweder noch, oder es liegt eine generelle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor. Arbeitsmarktrente ist nicht möglich.

Auch an Sie noch mal gefragt: Der 'berufsgeschützte Rentner' ist arbeitslos und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3-unter 6 h leistungsfähig. Dieser Arbeitsmarkt ist verschlossen. Und eine volle - also 'Arbeitsmarktrente' - ist dann nicht möglich??
Jonnyam 31.01.2021 | 23:04
Als seinerzeit die Berufsunfähigkeitsrenten abgeschafft wurden, blieb für die Jahrgänge vor 1961 ein Berufsschutz bestehen. Im Falle von Berufsunfähigkeit können diejenigen eine Teilweise Rente erhalten. Nicht weil die Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden liegt, sondern der ausgeübte Beruf nicht mehr geht. Nach 1961 Geborene haben diesen Schutz nicht mehr. Diese Einschätzung gilt nur für den ausgeübten Beruf, nicht für andere Tätigkeiten. Die gehen entweder noch, oder es liegt eine generelle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor. Arbeitsmarktrente ist nicht möglich.
Auch an Sie noch mal gefragt: Der 'berufsgeschützte Rentner' ist arbeitslos und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3-unter 6 h leistungsfähig. Dieser Arbeitsmarkt ist verschlossen. Und eine volle - also 'Arbeitsmarktrente' - ist dann nicht möglich??
Ob berufsgeschützt oder nicht ist doch bedeutungslos. Ist er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen 3 und 6 Stunden leistungsfähig, der Arbeitsmarkt dafür aber verschlossen, gibt es eine VOLLE EM-Rente.
Siram 31.01.2021 | 22:30
Die Erwerbsfähigkeitbmuss erst durch Prüfung festgestellt oder per Zufall vergeben werden. Das hat auch erstmal nichts mit der Arbeitsmarktrente zu. Erstmal gibt es bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit bis unter 6 Stunden die teilweise EMR. Die Arbeitsmarktrente für dieseGruppe gibtesggf., wenn der Arbeitsmarkt als angespannt gilt und keine Teilzetstelle vorliegt.
Siehe hieram 31.01.2021 | 23:43
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Auch an Sie noch mal gefragt: Der 'berufsgeschützte Rentner' ist arbeitslos und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3-unter 6 h leistungsfähig. Dieser Arbeitsmarkt ist verschlossen. Und eine volle - also 'Arbeitsmarktrente' - ist dann nicht möglich??
Ob berufsgeschützt oder nicht ist doch bedeutungslos. Ist er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen 3 und 6 Stunden leistungsfähig, der Arbeitsmarkt dafür aber verschlossen, gibt es eine VOLLE EM-Rente.
Dies wurde bisher aber sowohl von @Grobi als auch @Cosima verneint, sofern er seine 50%-EM-Rente wegen 'Berufsunfähigkeit' (unter der Voraussetzung 'Berufsschutz' weil vor 1961 geboren) erhält...
Grobiam 01.02.2021 | 14:18
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Als seinerzeit die Berufsunfähigkeitsrenten abgeschafft wurden, blieb für die Jahrgänge vor 1961 ein Berufsschutz bestehen. Im Falle von Berufsunfähigkeit können diejenigen eine Teilweise Rente erhalten. Nicht weil die Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden liegt, sondern der ausgeübte Beruf nicht mehr geht. Nach 1961 Geborene haben diesen Schutz nicht mehr. Diese Einschätzung gilt nur für den ausgeübten Beruf, nicht für andere Tätigkeiten. Die gehen entweder noch, oder es liegt eine generelle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor. Arbeitsmarktrente ist nicht möglich.
Auch an Sie noch mal gefragt: Der 'berufsgeschützte Rentner' ist arbeitslos und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3-unter 6 h leistungsfähig. Dieser Arbeitsmarkt ist verschlossen. Und eine volle - also 'Arbeitsmarktrente' - ist dann nicht möglich??
Ob berufsgeschützt oder nicht ist doch bedeutungslos. Ist er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen 3 und 6 Stunden leistungsfähig, der Arbeitsmarkt dafür aber verschlossen, gibt es eine VOLLE EM-Rente.
Dies wurde bisher aber sowohl von @Grobi als auch @Cosima verneint, sofern er seine 50%-EM-Rente wegen 'Berufsunfähigkeit' (unter der Voraussetzung 'Berufsschutz' weil vor 1961 geboren) erhält...
Sie müssen die Gewährungsgründe trennen. Wird die Teilrente gewährt, weil die Leistungsfähigkeit 3 bis unter 6 Stunden liegt, dann ist es wie bei jedem anderen nach 61 geborenem Antragsteller auch. Dann ist auch die Arbeitsmarktrente möglich. Ist der Grund für die Teilrente aber die BERUFSUNFÄHIGKEIT und nicht das Stundenleistungsvermögen, dann gilt das nur für den ausgeübten Beruf und eine Arbeitsmarktrente ist dann nicht möglich. Das der Berufsunfähige eine Teilrente erhält bedeutet nicht, dass er 3 bis unter 6 Stunden erwerbsfähig ist,sondern hier ist die Rentenart Administrativ festgelegt. Vor 61 geboren, Beruf geht nicht mehr=Teilrente. Soll es eine Vollrente sein, wird wie bei allen anderen auch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft.
Sabineam 01.02.2021 | 16:35
Hallo, gilt dies in ganz Deutschland? Oder wird in Regionen mit niedriger Arbeitslosenquote von der DRV genau geprüft, ob es Arbeitsplätze mit 3-6 Stunden gibt? VG Sabine
Sabineam 01.02.2021 | 16:36
Hallo, gilt dies in ganz Deutschland? Oder wird in Regionen mit niedriger Arbeitslosenquote von der DRV genau geprüft, ob es Arbeitsplätze mit 3-6 Stunden gibt? VG Sabine
Siehe hieram 01.02.2021 | 16:51
Hallo Sabine, ich bin Jg. 1966 und habe automatisch die volle "Arbeitsmarktrente" erhalten, bei 3-6 Stunden Erwerbsfähigkeit. VG
Hallo, gilt dies in ganz Deutschland? Oder wird in Regionen mit niedriger Arbeitslosenquote von der DRV genau geprüft, ob es Arbeitsplätze mit 3-6 Stunden gibt? VG Sabine
Aus älteren Beiträgen hier im Forum geht hervor, dass dies regional durchaus unterschiedlich sein und entschieden werden kann. Und aktuell hängt es vielleicht auch davon ab, ob gerade in einem der 'systemrelevanten' Beruf eine große Nachfrage nach 'Quereinsteigern' für Teilzeitarbeit besteht (denke hier z.B. an die Impfzentren, die nicht nur Kräfte für das Impfen selbst suchen sondern auch z.B. für die Datenerfassung der Patienten, für das man ja keine medizinischen Vorkenntnisse benötigt und auch explizit dort für wenige Stunden bis Halbzeit gesucht wird)
Grobiam 01.02.2021 | 16:56
Hallo Sabine, ich bin Jg. 1966 und habe automatisch die volle "Arbeitsmarktrente" erhalten, bei 3-6 Stunden Erwerbsfähigkeit. VG
Hallo, gilt dies in ganz Deutschland? Oder wird in Regionen mit niedriger Arbeitslosenquote von der DRV genau geprüft, ob es Arbeitsplätze mit 3-6 Stunden gibt? VG Sabine
Lange Zeit galt der Arbeitsmarkt generell als verschlossen. Seit 2018 prüft die RV aber wieder genauer. Das Vorhändensein wird durch die AfA bestätigt. Ansonsten galt der Arbeitsmarkt verschlossen, wenn nicht innerhalb von 12 Monaten eine Teilzeitstelle gefunden werden konnte.
Sabineam 02.02.2021 | 18:14
"Nun muss vom Rentenversicherungsträger geprüft werden, ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Dies läuft in Kooperation mit dem Arbeitsamt, welche nach Ihren Statuten prüft, ob eine leidensgerechte Teilzeitbeschäftigung möglich ist." Hallo lieber Experte, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Können Sie mir bitte noch etwas detaillierter mitteilen wie die Prüfung konkret abläuft und wer das letzte Wort hat? Bei mir hat ein vom Jobcenter (nicht! Arbeitsamt) beauftragter Amtsarzt 3 bis unter 6 Stunden Erwerbsfähigkeit mit sehr vielen Einschränkungen (z.B. nicht schwer heben, nicht schwer tragen etc.) verbindlich schriftlich festgestellt. Der Sachbearbeiter vom Jobcenter meinte, jetzt bin ich mit den vielen Einschränkungen erst recht unvermittelbar und soll Erwerbsminderungsrente beantragen. Ich werde also den Sachbearbeiter bitten, in der Hoffnung den Erwerbsminderungsrentenantrag zu beschleunigen, kurz schriftlich zu bestätigen, dass ich unvermittelbar bin. VG Sabine
Susiam 02.02.2021 | 18:32
Zitat von Sabine anzeigenausblenden
Die Prüfung ist einfach, die RV fragt bei der AfA nach, wie sich momentan die Lage auf dem Arbeitsmarkt gestaltet, auch was Teilzeitstellen betrifft. Der Arzt des Jobcenters kann viel schreiben, alleine der medizinische Dienst der RV kann Erwerbsminderung feststellen, da hier I. d. R. ausgebildete Sozialmediziner tätig sind. Sie können auch keine Teilrente gezielt beantragen. Sie stellen den Antrag und die RV entscheidet dann, ob Sie teilweise, voll oder gar nicht erwerbsgemindert sind. Wenn Sie schon beim Jobcenters sind, bedenken Sie auch die versicherungstechnischen Voraussetzungen( 3/5 Belegung). Es kann auch sein, dass der Beginn Ihrer Rente in der Vergangenheit liegen kann. Alles Gute
Sabineam 02.02.2021 | 18:56
"Wenn Sie schon beim Jobcenters sind, bedenken Sie auch die versicherungstechnischen Voraussetzungen( 3/5 Belegung). Es kann auch sein, dass der Beginn Ihrer Rente in der Vergangenheit liegen kann. Alles Gute" Hallo Susi, vielen Dank für Ihre Antwort. Was bitte ist denn eine 3/5 Belegung? Unter welchen Voraussetzungen kann denn der Beginn einer Erwerbsminderungsrente in der Vergangenheit liegen? Muss ich dann Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen? Wo von, wenn die Erwerbsminderungsrente nicht sehr hoch ist? VG Sabine
W°lfgangam 02.02.2021 | 19:41
Zitat von Sabine anzeigenausblenden
Hallo Sabine, so langsam fangen Sie an sich zu 'verzetteln'/ohne das Ihnen HIER jemand weiteren zielführenden Rat - für Ihre persönliche Situation - geben könnte ;-) Warten Sie doch einfach erst mal die nächsten Wochen ab, welche Reaktionen/Bescheide von den beteiligten Behörden auf Sie zukommen. Gruß w. PS: Im EM-Rentenrecht kann man sich tot-(ver)spekulieren, wenn ein Verfahren in der Schwebe ist ... ;-)
G.W.am 02.02.2021 | 20:13
Zitat von Sabine anzeigenausblenden
Zunächst einmal muss geprüft werden, ob Sie noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen. Sollte das der Fall sein, dann muss über den Arbeitgeber geklärt werden, ob er Ihnen einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann oder muss. Sollte Ihnen ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (können), gibt es lediglich die (halbe) Teilerwerbsminderungsrente und der Teilzeitarbeitsmarkt gilt nicht als verschlossen. Sollte kein konkreter Arbeitsplatz vorhanden sein, muss mit Hilfe der Arbeitsagentur geprüft werden, ob in den letzten 12 Monaten in Ihrer Region in einem nennenswerten Umfang Teilzeitarbeitsplätze bspw über die Jobbörse angeboten wurden, die ihrem Leistungsvermögen entsprechen. Für einige Regionen gibt es keine Angebote, da gilt der Teilzeitarbeitsmarkt generell als verschlossen. Für andere Regionen gibt es viele entsprechende Arbeitsplätze, so dass der Teilteitarbeitsmarkt dort nicht als verschlossen gilt. In manchen Regionen muss es tatsächlich geprüft werden. Sollte der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gelten, gibt es eine zeitlich befristet Arbeitsmarktrente, die zu gegebener Zeit erneut geprüft wird. Sollte der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen sein, haben Sie die Möglichkeit, über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher berufliche Rehabilitation) Ihre Vermittlungschancen zu verbessern.
Susiam 02.02.2021 | 20:14
Zitat von Sabine anzeigenausblenden
Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt haben oder andere anerkannte Zeiten(Kinder, Pflege etc.) In der Vergangenheit kann es liegen, wenn die RV feststellt, das bspw. die OP in 2019 den Beginn der Erwerbsminderung darstellt, obwohl der Antrag 2020 gestellt wurde. Ja, wenn Sie die Rente rückwirkend erhalten, treffen Ihre Rente und Leistungen vom JC aufeinander. Jedoch kann sich dieses dann nur an der Rentenhöhe bedienen, zuzahlen müssten Sie da nichts. Aber wie Wolfgang schrieb, stellen Sie erst einmal den Antrag und dann ein Schritt nach dem anderen.
Gabiam 04.02.2021 | 14:42
Für einige Regionen gibt es keine Angebote, da gilt der Teilzeitarbeitsmarkt generell als verschlossen. Für andere Regionen gibt es viele entsprechende Arbeitsplätze, so dass der Teilteitarbeitsmarkt dort nicht als verschlossen gilt. In manchen Regionen muss es tatsächlich geprüft werden.
Für welche Regionen (in NRW) bitte gilt der Arbeitsmarkt generell als verschlossen?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026