Hallo Wieso,
gern können Sie Ihren Rentenversicherungsträger auf das bereits vom gleichen Gutachter erstellte Gutachten hinweisen. Prinzipiell ist aber davon auszugehen, dass dieses Gutachten nicht das nunmehr zu erstellende Gutachten ersetzen kann, da es mit einer anderen Zielsetzung erstellt wurde. Insoweit möchte ich auch auf den Beitrag von „Schorsch“ verweisen.