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30% Behinderung Einfluss auf Em.-Renten Antrag

von robert K.-S.27.10.2010 | 20:28
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe bisher eine Behinderung von 30% auf Grund von Colitis Ulcerosa und einer Wirbelsäulenerkrankung. Nach einer Netzhautablösung habe ich zur Zeit erheblche Probleme mit meiner Sehkraft. Einen höheren Grad der Behinderung kann ich nicht erreichen, weil die Krankheiten nicht addiert werden. Findet das bei einem Antrag auf Erwerbsminderugsrente auch statt? Ist es trotz nur 30% Behinderung sinnvoll einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen? Robert

4 Antworten

W*lfgangam 27.10.2010 | 20:39
Hallo robert K.-S., das 'Recht' der Schwerbehinderung ist ein anderes, als das für die Erwerbsminderung. Sie können 100 % schwerbehindert sein und doch noch in vollem Umfang erwerbsfähig im Sinne der Rentenversicherung sein. Ein Grad der Behinderung kann nur ein Indiz für eine (gesundheitliche)Einschränkung, die e v e n t u e l l Einfluss auf Ihre Erwerbsfähigkeit haben könnte. Einen Antrag auf EM-Rente können Sie davon völlig unabhängig stellen und sehen, was bei rauskommt. Ratsam wäre es, vielleicht über einen Reha-Antrag vorher nachzudenken. Dabei kann sich zeigen, ob gravierende gesundheitliche Einschränkungen vorliegen - die dann automatisch in eine EM-Rente führen können, oder: - Sie sind zu 'gesund' für eine Reha, Ablehnung - Sie werden soll leistungsfähig aus der Reha entlassen. Gruß w.
Klemensam 27.10.2010 | 22:27
Wie schon geschildert kann vom Grad der Behinderung niemals auf eine Erwerbsminderung geschlossen werden. Beide Verfahren werden von 2 verschiedenen Behörden geführt, sind völlig verschieden und unterscheiden sich in der Art und Weise und sowie im Umfang ganz erheblich voneinander und können darum überhaupt nicht miteinander verglichen werden. Die med. Ermittlungen der RV in einem EM-Verfahren sind qualitativ und quantitativ weitaus umfangreicher als die in einem Schwerbehindertenverfahren. Auch hat der zuerkannte Grad der Behinderung auf ein EM-Verfahren keinerlei Einfluß. Allerdings können natürlich die ärztlichen Unterlagen die im Schwerbehindertenverfahren bereits erstellt wurden bzw. existieren, auch in einem EM-Rentenverfahren Verwendung finden und sollten in selbiges auch vom Antragsteller unbedingt bei Antragstellung gleich mit eingebracht werden. Inwieweit und ob überhaupt diese Unterlagen dann letztlich aber Einfluß auf die Entscheidung zur EM-Rente haben , entscheidet alleine der med. Dienst der RV.
-am 28.10.2010 | 11:28
Ich stimme den obigen Ausführungen zu.
-_-am 27.10.2010 | 21:21
Die Beurteilungsgrundlagen im Schwerbehindertenrecht sind andere, als die für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Antragstellung ist daher auch unabhängig von einander zu beurteilen. Insofern kann auch ein Antrag auf Rente wegen EM bei 30% GdB zur Rentengewährung führen oder bei 80% GdB zur Ablehnung.
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