Bei der Anrechnungsvorschrift des §31 FRG gilt folgender Grundsatz: „Von der fremden Rente führt nur der Teil zum Ruhen, der auf die in der deutschen Rente deckungsgleich angerechneten Zeiten entfällt“
Bei der von Ihnen geschilderten Konstellation (parallele Beitragszahlung in polnisches Sondersystem der Landwirte und in das allgemeine Rentensystem) kommt die Anrechnung nur für die im deutschen Rentensystem anerkannte („deckungsgleich“) polnische Beschäftigungszeit zum Tragen. Sollten keine Besonderheiten bei den anerkannten Zeiten (z.B. Teilzeit ausgeübt, Vollzeit nach Tabellenwert anerkannt) vorliegen, dürfte keine Anrechnung erfolgen. Im Rentenantrag müssen hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten entsprechende Angaben gemacht werden. Die Rentenversicherung prüft dann, ob eventuelle Vorschriften zu berücksichtigen sind.