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Experten-Antwort

§ 31 FRG / KRUS

von Andreas Kaluza05.01.2014 | 17:22
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2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, mein Vater war von 1978 bis 1988 Landwirt und hat in das polnische Sondersystem KRUS eingezahlt. Da die Zeit nicht nach dem FRG berücksichtigt wird, könnte vielleicht ein Anspruch nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht auf die polnische Rente bestehen. In der Zeit war er ebenfalls parallel Beschäftigt und die Zeiten werden nach dem FRG berücksichtigt. Die Frage ist nun, ob § 31 FRG in dem Fall Anwendung findet. Es liegen zwar deckungsgleiche Zeiten vor aber nur aus der Beschäftigung und die Zeit als Landwirt wird im FRG gar nicht berücksichtigt. Gruß Andreas

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der Anrechnungsvorschrift des §31 FRG gilt folgender Grundsatz: „Von der fremden Rente führt nur der Teil zum Ruhen, der auf die in der deutschen Rente deckungsgleich angerechneten Zeiten entfällt“

Bei der von Ihnen geschilderten Konstellation (parallele Beitragszahlung in polnisches Sondersystem der Landwirte und in das allgemeine Rentensystem) kommt die Anrechnung nur für die im deutschen Rentensystem anerkannte („deckungsgleich“) polnische Beschäftigungszeit zum Tragen. Sollten keine Besonderheiten bei den anerkannten Zeiten (z.B. Teilzeit ausgeübt, Vollzeit nach Tabellenwert anerkannt) vorliegen, dürfte keine Anrechnung erfolgen. Im Rentenantrag müssen hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten entsprechende Angaben gemacht werden. Die Rentenversicherung prüft dann, ob eventuelle Vorschriften zu berücksichtigen sind.

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1 Antworten

-/-am 05.01.2014 | 23:13
Da die "anderen" Zeiten im Versicherungsverlauf enthaltens sind, wurde über die polnischen Zeiten in einem Kontenklärungsverfahren entschieden. Im entsprechenden Feststellungsbescheid sollte daher eine Aussage zu den "fehlenden" Zeiten enthalten sein.
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