Hallo olimoli,
nach Ihren Ausführungen wurde Ihre 93jährige Oma vom Sozialamt aufgefordert, Hinterbliebenenrente aus Russland zu beantragen.
Die von Ihnen aus der Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 31 FRG zitierte Aussage, dass unter Beachtung der vorstehenden Hinweise für die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG derzeit kein Raum bleibt, ist für die Vorgehensweise der Deutschen Rentenversicherungsträger zutreffend. Im Recht der Sozialhilfe gilt hingegen Folgendes:
Wegen dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) ist der Antragsteller verpflichtet, auch die Rentenansprüche, die im Ausland bestehen, zu verwirklichen und den Transfer nach Deutschland in die Wege zu leiten. Wirkt der Antragsteller hierbei nicht mit, kann der Sozialhilfeträger im Einzelfall die Leistung einstellen (Ermessensentscheidung). Ich würde Ihrer Oma deshalb empfehlen, zunächst dem zuständigen Sozialamt die besonderen Umstände vorzutragen und nachzufragen, ob und ggf. welche Konsequenzen es für sie hat, wenn sie von der Realisierung ihres russischen Rentenanspruches absieht.