Hallo zusammen,
weiß jemand, ob es im Unfallversicherungsrecht eine entsprechende Vorschrift zum § 314 Abs. 1 SGB VI gibt (keine Einkommensanrechnung bei Tod vor dem 01.01.1986)?
Das kann auch für die DRV in manchen Fallgestaltungen von Bedeutung sein, daher bitte kein Gemecker über falsches Forum etc. Auf den Seiten der gUV ist nichts zu finden.
Vielen Dank
Nein, gibt es nicht.
es gibt als Sonderregelung die §§ 311,312 SGB VI, aber diese Regelungen bewirken nicht das "Unterlassen" der Anrechnung einer Unfallrente.
Danke für die schnelle Antwort. So hatte ich es aber nicht gemeint. Meine Frage war, ob auch eine Unfallwitwenrente dann nicht um das Einkommen der Witwe gekürzt wird, wenn der Tod vor dem 01.01.1986 eintrat.
Ach soooo,, sorry, falsch verstanden.
Allerdings muss ich dann aber passen:-).
Hallo bollermann,
ich habe mal mit einer Berufsgenossenschaft telefoniert und folgende Information bekommen:
Bei Hinterbliebenenleistungen der BG, also Tod durch Arbeitsunfall oder Berufserkrankung, findet eine Einkommensanrechnung ähnlich den Regelungen im Rentenrecht statt (§ 65/3 SGB VII).
Eine Regelung ähnlich dem § 314 SGB VI, wonach die Einkommensanrechnung ausgeschlossen ist, gibt es im Unfallversicherungsrecht scheinbar nicht.
Aber eine andere, nicht ganz so entfernte, Übergangsregelung gibt es im § 217/2 SGB VII. Demnach ist bei Todesfällen vor 1986 die Einkommensanrechnung wohl nicht ausgeschlossen, findet aber unter anderen Bedingungen (Weitergeltung alter Vorschriften) statt.
Wie sich diese Vorschrift auf den Bezug einer Unfallrente auswirkt, erfragen Sie bitte direkt beim Unfallversicherungsträger.
vielen Dank für die Auskunft.