Meines Wissens besteht die Möglichkeit, sich die Beiträge zur Schweizer Zusatzversicherung bei Verzug aus der Schweiz erstatten zu lassen, wenn innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist nach dem Ausscheiden aus diesem System keine Pflichtversicherung in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteht. Welche weiteren Voraussetzungen hierfür noch erfüllt werden müssen, ist mir als Vertreter der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung leider nicht bekannt und ich bin auch nicht befugt, Ihnen konkrete Auskünfte zum Recht der Schweizer Zusatzrentenversicherung zu erteilen. Bitte wenden Sie sich bezüglich näherer Auskünfte direkt an den Träger Ihrer betrieblichen Altersvorsorge in der Schweiz.