Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

"Alte" Berufsunfähigkeitsrente

von Simon27.07.2007 | 07:37
1480 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Tag, ältere Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind haben einen Anspruch auf die "alte Berufsunfähigkeitsrente". Hierzu 2 Fragen: Frage 1: Gilt für diesen Personenkreis auch, dass in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet sein müssen ? Frage 2: Wie ist hier die Staffelung: Bei wieviel Stunden Arbeitsfähigkeit wird eine halbe bzw. eine volle Berufsunfähigkeitsrente gezahlt ? Vielen Dank Simon

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu Frage 1 ist festzustellen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich nur dann erbracht werden kann, wenn die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die heutige Regelung sieht vor, dass insgesamt für mindestens 5 Jahre ( 60 Monate ) Beiträge in die Rentenkasse gezahlt sein müssen, wovon in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 3 Jahre ( 36 Monate ) Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen.

Diese Regelung gilt seit dem Jahre 1984. Seither gibt es aber auch Ausnahmen von dieser Regel. Die häufigste betrifft Personen, die vor dem Jahr 1984 bereits für 5 Jahre Beiträge gezahlt hatten. Dieser Personenkreis kann, sofern sein Versicherungskonto seit 01.01.1984 bis heute lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, eine Erwerbsminderungsrente erhalten, auch wenn er "nur" freiwillige Beiträge zahlt.

Von der oben genannten heutigen Regelung gibt es weitere Ausnahmen für Berufsanfänger und Unfallopfer.

Zu Frage 2 kann gesagt werden, dass im Zuge des EM-ReformG vom 20.12.2000 die Rente wegen Berufsunfähigkeit gestrichen wurde. Vertrauensschutzaspekte machten es jedoch erforderlich, für Personen die zum damaligen Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatten eine modifizierte Berufsschutzregelung in das Gesetzeswerk mit aufzunehmen.

Die in § 240 Abs.2 SGB VI enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass der Versicherte in seinem bisherigen Beruf / Hauptberuf oder einem zumutbaren Verweisungsberuf nicht mehr mindestens sechs Stunden tätig sein kann.

Die Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit wird in Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente gezahlt. Bei überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen, diese sind dem Rentenbescheid zu entnehmen, wird die Rente gekürzt.

Siehe auch Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.

1 Antworten

Michael1971am 27.07.2007 | 11:37
Bei Rentenbeginn ab 01.01.2001 besteht kein Anspruch auf die "alte Berufsunfähigkeitsrente", sondern für Jahregänge bis 01.01.1961 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit als alternative Anspruchsvoraussetzung für teilweise Erwerbsminderung. Im Gegensatz zum bisherigen Recht beträgt hierfür der Rentenartfaktor 0,5 nicht wie bisher 0,6667. Auch wird die Rente bei Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr nur mit Abschlägen gezahlt. Positiv ist hingegen, dass bei einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen auf Dauer die jetztige teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit auch auf Dauer geleistet wird. Nach altem Recht war die Berufsunfähigkeitsrente bei einem halb- bis untervollschichtigen Leitsungsvermögen (4 - 8 Std.) vom verschlossenen Arbeitsmarkt abhängig und wurde nur befristet auf zwei Jahre gezahlt. Die Erfüllung von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit war und ist Voraussetzung für den Rentenanspruch. Hier hat sich nichts geändert. Eine halbe Rente teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit wird unabhängig von der Stundenzahl nur bei Überschreiten der Hinzuverienstgrenzen geleistet. Ansonsten steht bei einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen im geschützten Beruf ohne Ausübung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die teilweise Erwerbsminderungsrente voll zu.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026