Zu Frage 1 ist festzustellen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich nur dann erbracht werden kann, wenn die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die heutige Regelung sieht vor, dass insgesamt für mindestens 5 Jahre ( 60 Monate ) Beiträge in die Rentenkasse gezahlt sein müssen, wovon in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 3 Jahre ( 36 Monate ) Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen.
Diese Regelung gilt seit dem Jahre 1984. Seither gibt es aber auch Ausnahmen von dieser Regel. Die häufigste betrifft Personen, die vor dem Jahr 1984 bereits für 5 Jahre Beiträge gezahlt hatten. Dieser Personenkreis kann, sofern sein Versicherungskonto seit 01.01.1984 bis heute lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, eine Erwerbsminderungsrente erhalten, auch wenn er "nur" freiwillige Beiträge zahlt.
Von der oben genannten heutigen Regelung gibt es weitere Ausnahmen für Berufsanfänger und Unfallopfer.
Zu Frage 2 kann gesagt werden, dass im Zuge des EM-ReformG vom 20.12.2000 die Rente wegen Berufsunfähigkeit gestrichen wurde. Vertrauensschutzaspekte machten es jedoch erforderlich, für Personen die zum damaligen Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatten eine modifizierte Berufsschutzregelung in das Gesetzeswerk mit aufzunehmen.
Die in § 240 Abs.2 SGB VI enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass der Versicherte in seinem bisherigen Beruf / Hauptberuf oder einem zumutbaren Verweisungsberuf nicht mehr mindestens sechs Stunden tätig sein kann.
Die Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit wird in Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente gezahlt. Bei überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen, diese sind dem Rentenbescheid zu entnehmen, wird die Rente gekürzt.
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