Hallo Leo,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn
- die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt
- der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und
- durch die Sonderzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in einem Versicherungszweig überschritten wird.
Wurde bereits in beiden Jahren die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, fallen keine zusätzlichen Beiträge mehr an.