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"Märzklausel"

von Leo4629.02.2008 | 10:54
1317 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn im 1.Quartal des neuen Jahres Einmalzahlungen des AG geleistet werden, werden diese verbeitragt, z.B. dem Vorjahr Dezember zugeordnet. (Es gibt div. Ausnahmen, die aber hier nicht relevant sein sollen) Frage: Wenn das Vorjahr bereits über der BBM lag und das neue Jahr auch, was geschieht dann mit dem Beitrag? Denn mehr als BBM muss man doch nicht zahlen? Oder sehe ich das alles ganz falsch? Dank und Gruß

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Leo,

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn

- die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt

- der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und

- durch die Sonderzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in einem Versicherungszweig überschritten wird.

Wurde bereits in beiden Jahren die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, fallen keine zusätzlichen Beiträge mehr an.

2 Antworten

Leo46am 29.02.2008 | 11:17
Es ist gemeint: BBG (Beitragsbemessungsgrenze), nicht BBM.
Michael1971am 29.02.2008 | 13:24
Wenn die Vorausstzungen für die Anwendung Märzklausel erfüllt sind, ist die Einmalzahlung beitragsrechtlich ohne Ausnahme dem Vorjahr zuzuordnen. Wurden im Vorjahr bereits Beiträge bis zur BBG entrichtet, ist die Einmalzahlung dann komplett beitragsfrei. Wurden Ihnen zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge abgezogen, können Sie sich diese zurückerstatten lassen.
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