Bezugnehmend auf Ihre Frage: Bei der Ermittlung dieser Wartezeit (35 Jahre) zählen außer Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) auch alle anderen rentenrechtl. Zeiten (§ 54 SGB VI) u. a. Anrechn.Zeiten wegen Schule - diese dann allerdings erst ab dem 17. Lj - (§ 58 SGB VI) mit.