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Experten-Antwort

3/5-Regelung EM-Rente

von Doris F.06.08.2012 | 09:57
2526 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Angenommen es wurde festgestellt, dass eine volle Erwerbsminderung seit dem 18. September 2011 vorliege, d.h. zu diesem Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Wird bei der Ermittlung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Monat September 2011, der voll mit Pflichtbeiträgen belegt ist, berücksichtigt oder nicht. Aus welchem Paragraphen ist die Antwort auf meine Frage herzuleiten, damit ich dies nachlesen kann? Herzlichen Dank für Ihre Antwort bereits im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Doris F.,

Jockel und =/= haben Ihnen bereits die richtige Antwort gegeben: der Monat 09/2011 zählt mit, da er - zumindest teilweise - in der Frist vom 18.09.2006 bis 17.09.2011 liegt.

Zur Fristberechnung beim 5-Jahreszeitraum können Sie auch hier nachlesen (= Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der RV):

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R4.2

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2 Antworten

Jockelam 06.08.2012 | 10:20
Ja, der Monat zählt mit. Das ergibt sich aus § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI i.V.m. § 26 SGB X. Will heissen: der 5-Jahrezeitraum ist vom 18.09.2006 bis 17.09.2011. Alle Beiträge in dieser Zeit zählen mit. Der 5-Jahreszeitraum kann ggf. auch verlängert werden. Das können Sie in § 43 Abs.4 SBG VI nachlesen.
=//=am 06.08.2012 | 10:23
Der 5-Jahreszeitraum beginnt an dem Tag, der nach seiner Benennung dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung entspricht und endet am Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung (Kommentierung zu § 43 Abs. 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch VI); in Ihrem Fall: 5-J.Zeitraum vom 18.09.2006 - 17.09.2011 Der September 2011 zählt somit dazu. Wäre der Leistungsfall am 01.09.2011 eingetreten, ergäbe sich ein 5-J.Zeitraum vom 01.09.2006 - 31.08.2011.
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