Liebes Forum,
mein EM-Rente wurde zu einem weit rückwirkenden Zeitpunkt festgelegt. Danach habe ich noch lange mit höheren EP gearbeitet. Erhöht sich der Abschlag 10,8 % falls ich 36 Monate vor Erreichung RAR Rente beantrage, da die ZZ niedriger ist als die EP Punkte.
Danke für Info
Hallo tarif1959,
eine Erhöhung des Abschlags ist nicht möglich, da eine AR 3 Jahre vor der Regelaltersrente den gleichen Abschlag hätte - Frage ist nur, welche AR dann möglich ist, wahrscheinlich beziehen Sie sich auf die AR für langjährig Versicherte und sind Jahrgang 1958.
Bei Neufeststellung der bisherigen EM-Rente in AR findet zunächst eine komplette Neuberechnung nach dann aktuellen Rechenwerten statt. Sie erkennen richtig, dass höhere EP aus parallelen Zeiten neben der bereits bewerteten Zurechnungszeit (bei AR dann Rentenbezugszeit), die bisher nicht in die EM-Rente eingeflossen sind, dann einen Mehrwert bringen können.
Wenn es soweit ist, lassen Sie sich eine Probeberechnung zum Tag X zuschicken ...wer weiß, was bis dahin ist und welche Versicherungszeiten ab 60 bis 66 Ihre Rente noch beeinflussen können. Eines ist sicher: kleiner kann eine spätere AR bei fließendem Übergang aus der EM-Rente nicht werden – zumindest nach heutigem Recht.
Gruß
w.
1. Aufgrund der "Besitzschutzregelung" ist eine Nachfolgerente mindestens in der Höhe der bisherigen Rente zu zahlen.
2. In der Nachfolgerente werden die Beschäftigungszeiten nach dem Leistungsfall (hier: der Erwerbsminderung) berücksichtigt. Diese Zeiten gehen somit nicht verloren.
3. Für die Entgeltpunkte, die bereits mit einem Rentenabschlag belegt sind, bleibt dieser Abschlag auch in der Folgerente maßgebend. Der bisherige Rentenabschlag (Zugangsfaktor) kann nur dann in der Folgerente erhöht werden, wenn sich eine Folgerente mit einem höheren Zugangsfaktor anschließt.
Den Pkt. 3 der Experten-Auskunft habe ich nicht verstanden. - speziell der letzte Satz. Was bedeutet Folgerente mit einem höheren Zugangsfaktor.
dürfte inzwischen rein theoretischer Natur sein.
Die in der EM-Rente gekürzten Punkte wurden in besonderen Fallkonstellationen (abhängig vom Jahrgang und weiteren Besonderheiten, so genannten Vertrauensschutzregelungen) bei einer Folge(alters)rente wegen Schwerbehinderung doch voll, also ohne Kürzung, berücksichtigt.
Ich hab's zz. nicht auf dem 'Schirm', aber ich meine diese Jahrgänge sind bereits durch. Alternativ fällt mir nur ein, dass nach _Ende_ der EM-Rente mehr als 2 Jahre vergangen sind und dann eine komplette Neuberechnung bei Neurentenantrag mit aktuellen/keinen Kürzungsfaktoren erfolgt. Man möge mich berichtigen/bestätigen ...
Gruß
w.
Hallo tarif1959,
da von hier nicht geprüft werden kann, auf welche Altersrente - ggf. mit welchen Abschlag - ein Anspruch bestehen könnte, empfehle ich Ihnen, bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Rentenauskunft anzufordern. Aus dieser ist dann ersichtlich, welche Abschläge sich für welche Entgeltpunkte ergeben.
MfG