Wenn Sie es noch genauer wünschen, kann Ihnen geholfen werden. Das ist dann aber sehr "juristisch" und theoretisch:
Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind auch Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt regelmäßig als verschlossen, so dass Sie bei 3 Stunden an nur einem Tag nichts befürchten müssen. Da Sie jedoch gar keine Beschäftigung ausüben, gilt nur die theoretische Betrachtungsweise, nicht die konkrete Betrachtungsweise. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nämlich allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise).
Als Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt vielmehr jede nur denkbare Tätigkeit (auch leichtester Art), die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, in Betracht. Die untere Grenze stellen dabei verständlicherweise solche Tätigkeiten dar, die allenfalls geringe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen stellen. Solange der Versicherte noch in der Lage ist, eine solche Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, liegt weder teilweise noch volle Erwerbsminderung bei ihm vor.
Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12).
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271).
Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.
Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6.
So auch nachzulesen unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…