Hallo Jim,
bei einem Überprüfungsantrag im Rahmen des § 44 SGB X kann die höhere Leistung nur für vier Kalenderjahre rückwirkend gezahlt werden. Diese vier Kalenderjahre werden von dem Antragsdatum des Überprüfungsantrages berechnet. Auch wenn der Rentenbeginn vor diesem Zeitraum liegt, gibt es keine rechtliche Grundlage die höhere Rente darüber hinaus auszuzahlen.