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§ 4 VAHRG Abs. 1 u. Abs.2

von robo6104.07.2007 | 17:47
1579 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wer kann mir weiterhelfen? Bei meiner Scheidung 1985 wurde ein Versorgungsausgleich zu Gunsten meiner Exfrau durchgeführt. So weit so gut. Als sie Ende 2006 leider verstarb, hatte sie noch keinen Cent an irgendwelchen Leistungen erhalten. Nun bin ich davon ausgegangen, dass mir die Entgeldpunkte wieder zugesprochen werden. Dem ist nach Auskunft der DRV nicht so, weil der zweite Mann meiner geschiedenen Frau eine Hinterbliebenenrente beantragt und auch bewilligt bekommen hat. Es kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, wenn man demjenigen, der einem die Frau abspenstig gemacht hat, während man selbst 12 Stunden arbeitete, um die Familie (3 Kinder) zu ernähren, heute von der Rente etwas abgeben soll. Kein Mensch versteht solche Gesetze. Gesetze sollen doch im Namen des Volkes gemacht werden, oder?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 05.07.2007 | 09:00

Ihre Rente kann nicht ungemindert gezahlt werden, da aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten eine Rente wegen Todes geleistet wird.

3 Antworten

Amadéam 04.07.2007 | 18:42
Nun, nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften dem Versicherungskonto des/der Begünstigten gutgeschrieben und damit zu EIGENEN Anwartschaften der/des Begünstigten. Heiratet die/der Begünstigte und verstirbt danach, so hat der neue Ehepartner, wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eben auch Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Sache ist also absolut rechtens. Mit Einführung des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber bewusst auf das Schuldprinzip verzichtet. Sie haben Pech gehabt. Eine Chance haben Sie jedoch noch. Überzeugen Sie die Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, das Recht zu Ihren Gunsten wieder zu ändern. Viel Erfolg dabei!
bekissam 04.07.2007 | 20:19
Hat Ihre geschiedene Ehefrau einen neuen Partner gefunden, bringt sie den übertragenen sowie den eigenständig erworbenen Anspruch in die gemeinsame Altersversorgung der neuen ehelichen Gemeinschaft ein. Würden die übertragenen Anwartschaften dabei nicht berücksichtigt, könnte das den geschiedenen früheren Ehegatten (hier Sie) ohne Grund bzw. beim Ableben der geschiedenen Ehefrau, rein zufällig, begünstigen. Wenn es ein Trost ist: Der "Neue" Ihrer "Ex" hätte auch dann von den übertragenen Anwartschaften profitiert, wenn die neue Ehe lange angedauert hätte und Ihre geschiedene Ehefrau mit ihm alt geworden wäre. Kaum mehr bekommt er jetzt aus "Ihren" Anwartschaften als Hinterbliebenenrentenleistung, wobei sein eigenes Einkommen noch angerechnet wird. Sparen Sie sich lieber Nerven und Anwaltskosten. Das von Ihnen aufgezeigte "Problem" der Versorgung hinterbliebener nachfolgender Ehepartner aus dem Versorgungsausgleich des vorherigen Ehepartners ist bereits bis in höchste Gerichtsinstanzen entschieden. Die Verfahrensweise ist auch Systemkonform. Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind gemeinsam erworben und bei bestehenden Ehen für eine gemeinsame Altersversorgung zu verwenden. Wird die Ehe vorher beendet, werden die bis zum Eheende erworbenen Anwartschaften vorzeitig zur Verwendung der dann nicht mehr gemeinsamen Altersversorgung ausgeglichen. Was danach mit dem Anteil des Ausgleichsberechtigten geschieht, unterliegt nicht mehr dem berechtigten Interesse oder der Verfügung des geschiedenen Partners
vibeiam 24.01.2008 | 16:32
Durch Realsplitting wurden meiner Frau anlässlich der Scheidung in 1992 Rentenanwartschaften bei der BfA übertragen. Sie starb unverheiratet 2001 im Alter von 51 Jahren ohne zuvor eine Rente erhalten zu haben. Sie hatte bei der BfA auch eigene Rentenansprüche erworben. Für ca. 3 Jahre erhielten meine zwei Kinder Halbwaisenrente. Kann die übertragene Anwartschaft auf mich zurückübertragen werden, da die Halbwaisenrenten ja auch dann bezahlt worden wären, wenn es zu keiner Übertragung von Anwartschaften gekommen wäre, z.B. weil die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüch gleich hoch gewesen wären ?
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