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Experten-Antwort

400 €-Job

von Assdorf07.10.2010 | 16:08
1616 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag zusammen, bitte um die Ansicht der Forumteilnehmer zu folgendem Sachverhalt: Während des passiven Teils meiner Altersteilzeit möchte ich auf 400 €-Basis tätig werden. Die Arbeitsaufnahme soll bei einem anderen Arbeitgeber als dem, mit dem ich das ATZ-Verhältnis abschloss, erfolgen. Da sich meine angestrebte Tätigkeit so gestaltet, dass ich in einem Monat z.Bsp. 350,- € verdiene und in einem anderen aber 450,- € erhalte. Kann ein monatlicher Ausgleich über das Jahr erfolgen, solange ich die 4800,- € pro Jahr nicht überschreite? Danke vorab für hilfreiche Infos.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Assdorf,

bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Ein gelegentliches Überschreiten der Grenze führt nicht zwingend zur Versicherungspflicht.

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Zur Prüfung wird das Arbeitsentgelt über ein Jahr verteilt herangezogen. Ist die Grenze von 4800 Euro nicht überschritten, verbleibt es bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

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3 Antworten

Muelleram 07.10.2010 | 19:04
Hallo
W*lfgangam 07.10.2010 | 19:43
Hallo Assdorf, lesen Sie mal hier nach: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ich kopiere/zitiere mal den entscheidenden Teil hier rein: "Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen" Danach liegt keine Geringfügigkeit mehr vor - die Geringfügigkeitsgrenze ist Monatsbezogen bei einer abhängigen Beschäftigung, nur bei selbständiger Tätigkeit können Sie daher die Jahresgrenze von 4800 EUR heranziehen (und entsprechenden 'Ausgleich' schaffen). Zudem würden bei Überschreiten der (mtl.) Geringfügigkeitsgrenze die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) nicht mehr vorliegen und mit Sicherheit gleichlautende tarifliche ATZ-Bestimmungen verletzt werden. Gruß w. ...der Arbeitgeber sollte es doch irgendwie hinkriegen, die 'Mehrvergütung' mtl. gleichmäßig auf max. 400 EUR zu verteilen ;-) Aber Vorsicht, Buchprüfer/Finanzamt sind auch nicht blöd ... und die ATZ-Welt bricht zusammen!
W*lfgangam 07.10.2010 | 19:48
...extraterrestrische Signale ? Willkommen, bitte in der Orbitalstation Alienscanner passieren und Oberflächenvisum beantragen - Vordruck OV100 ;-) Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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