Hallo Elisabeth,
wenn Sie (ggf. arbeitsmarktbedingt) eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten und eine gerinfügige Beschäftigung aufnehmen , müssen Sie auch diese Tätigkeit auf jeden Fall dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Dieser wird dann prüfen, inwieweit die Beschäftigungsaufnahme Einfluss auf Ihren Rentenanspruch hat. Allein auf die Geringfügigkeit der Beschäftigung kommt es nämlich nicht an. Zwar könnte bei einem Verdienst bis zur Hinzuverdienstgrenze von monatlich brutto 450,- Euro grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt sein, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich nicht erreicht wird, dies schließt eine Prüfung des Einzelfalls jedoch nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen