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Experten-Antwort

§ 44 Abs. 2 SGB VI ) Wer muss anbieten ?

von NochneFragebitte01.03.2011 | 16:29
2208 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen ... etc. etc. - wenn nicht innerhalb eines Jahres eine angemessenen Stelle angeboten werden kann. Wer ist hier im Obligo - die ARGEN ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung oder die DRV nach Antrag auf EMR ? Aus dem Gesetzestext ist Selbiges nicht ersichtlich.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von "-_-".

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Im Vordruck (R 210) ist unter Ziffer 7 diesbezüglich eine Arbeitamtsfrage!

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Die Angabe musss ja eine Bewandnis haben, sonst wäre sie nicht im Vordruck. Aber in wieweit konnte mir auch noch keiner sagen, da wir z. Zt. immer von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ausgehen und bei der AfA nicht nachfragen .

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Bei Ungelernten gibt es keinen Arbeitsmarkt. Wo es keinen gibt, kann er auch nicht verschlossen sein!

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10 Antworten

-_-am 01.03.2011 | 22:02
:P Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Im Hinblick auf die nach wie vor ungünstige Arbeitsmarktlage für - insbesondere gesundheitlich eingeschränkte - Teilzeitarbeitskräfte ist auch weiterhin grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Grashüpferam 02.03.2011 | 12:24
Dann wird also bewußt in den Antragsvordrucken nicht nach Angaben der Arbeitsverwaltung gefragt um Zeit raus zu schinden um weiter mit mit den nicht bewilligten Rentenbeträgen zu arbeiten.
Grashüpferam 02.03.2011 | 12:49
Ja, schön, aber hier wird nur nach der Arbeitsverwaltung gefragt und nicht nach dem Sachstand. Informationen seitens der DRV scheinen hier bei der Antragsbearbeitung wohl nicht eingeholt worden zu sein. Sonst würde die DRV in ihren Ablehnungsbescheid wohl nicht auf einen Beruf verweisen, der 30 Jahre nicht ausgeübt wurde.
Grashüpferam 02.03.2011 | 13:53
Ist der Arbeitsmarkt in angelernten Berufen, in denen die letzten 30 Jahre nicht gearbeitet wurde für 60+järige nicht verschlossen oder weshalb wird von der DRV auf diesen Beruf verwiesen???
Grashüpferam 02.03.2011 | 14:53
Bei ungelernten mag das vllt. so sein, aber hier ging es um angelernen Beruf. Weitere offene Frage ist, ob der Arbeitsmarkt für 60+järige in angelernten Berufen, in dem die letzten 30 Jahre nicht gearbeitet wurde nicht verschlossen ist.
RFnam 02.03.2011 | 16:20
Meines Wissens wird bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit die letzte berufliche Tätigkeit betrachtet. Was vor 30 Jahren war ist uninteressant. --------------------------------------- Die Frage 7 im Vordruck R210 könnte etwas damit zu tun haben, um das Angebot von Leistungen nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zu prüfen. Aber dafür wäre nicht die Leistungs-, sondern die Reha-Abteilung zuständig.
RFnam 02.03.2011 | 19:09
Vergessen Sie nicht, dass es auch Mitbürger gibt, die 30 Jahre jünger als Sie sind. Der Vordruck ist für Alle und nicht individuell für Sie gefertigt.
Grashüpferam 03.03.2011 | 10:04
Dann ist der Ablehnungsbescheid also auch ein Vordruck weil auf den Einzelfall nicht zutreffend. Das erkärt auch das abweichende Schriftbild der Anrede gegenüber dem für den Einzelfall nicht zutreffende Text.
Taitaam 05.03.2011 | 20:28
Hallo, ich musste nach 14 Monaten AU, einer erfolgten und einer abgelehnten medizinischen Reha auf Drängen meiner KK einen Antrag auf eine stationäre Reha zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Dieser wurde mir nun Form einer Wiedereingliederungsbeihilfe bei einem neuen Arbeitsplatz bewilligt. Inzwischen hat mir das Arbeitsamt aber mitgeteilt, dass ich zwar theoretisch 3 bis unter 6 Std. erwerbsfähig, aufgrund meiner Einschränkungen aber nicht vermittelbar bin. Es wird von dort keine Vermittlungsvorschläge geben und ich selbst brauche auch keine Bewerbungen schreiben. Es gab zuvor eine Untersuchnung beim MD des Arbeitsamts. Zudem bin ich weiterhin dauerhaft AU. Was genau mache ich nun mit diesem Bescheid? Wen muss ich darüber informieren und was muss tun, damit diese 1jährige Frist für den verschlossenen Arbeitsmarkt anläuft? Mein Hausarzt, der MDK und das Arbeitsamt halten mich für dauerhaft erwerbsunfähig.
Grashüpferam 02.03.2011 | 19:05
Vilt. werde ich als 60+jähriger noch in den verwiesenen Beruf rehabilitiert und gehe dann anschließend mit 63 Nahtlos in Rente. Ist zwar seltsam aber bei der DRV ist wohl alles seltsame möglich.
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