Ich schließe mich den Vorbeiträgen an.
Der Sachverhalt ist ja der, dass der auslösende Streitpunkt bei den Zeitrenten der war, dass die Rentenversicherungsträger bisher davon ausgegangen waren, dass es sich bei der Verlängerung der befristeten Rente noch um denselben, ursprünglichen Leistungsfall handelt und eben nur das Anspruchsende verlängert wurde. Die Überprüfungsanträge zielen aber darauf ab, dass es sich bei den Verlängerungen der auslaufenden Zeitrenten um eine neue Feststellung handelt und insofern die nach dem Kalendermonats des Eintritts des ursprünglichen med. Leistungsfall hinzugekommenen rentenrechtlichen Zeiten ab dem Folgemonat des eigentlichen Zeitrentenendes bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden sollen.
Insofern kann der Zeitpunkt der aufgrund dieser Nachprüfung entstandenen Nachzahlung nicht der erstmalige Rentenbeginn 01.09.2000 sein, da ja erst die Rentenhöhe im Rahmen der von Ihnen geltend gemachten Überprüfung ab dem Zeitpunkt nach dem Ende der vorherigen Befristung zu prüfen ist.