Mir geht es um die Berechnung der 4 Jahresfrist.
Vielleicht am Besten am Beispiel:
- Rente seit 09 / 2000
- Widerspruch wegen der Tragung des vollen anstatt des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrages (Rentner) in 04/2004
- dieses Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Musterprozesse beim BSG / BVerfG
- Überprüfungsantrag 03/2009 wegen der Neuberechnung befristeter Renten (§102 SGB VI)
Ab welchem Zeitpunkt ist die sich ergebende Nachzahlung aus der Erhöhung der Rente infolge der Neuberechnung auch tatsächlich auszuzahlen.
Mir wurde ab 01/2005 gezahlt.
M.E. ist aber schon ab 09/2000 zu zahlen, da die Frist ab dem noch offenen Antrag von 04 /2004 (4 Jahre = 2003, 2002, 2001, 2000) zählt.
Ich hatte gelesen, dass es sich dann um ein einheitliches Überprüfungsverfahren handelt, da der letzte Überprüfungsantrag / Widerspruch noch nicht abgeschlossen ist.
Kann mir evtl. jemand weiterhelfen ? Vielleicht sogar mit einer Arbeitsanweisung der DRV oder einem Urteil.
Vielen Dank für die Hilfe vorab.