§ 44 Abs. 4 SGB X

von
Herr Meyer

Mir geht es um die Berechnung der 4 Jahresfrist.

Vielleicht am Besten am Beispiel:

- Rente seit 09 / 2000
- Widerspruch wegen der Tragung des vollen anstatt des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrages (Rentner) in 04/2004
- dieses Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Musterprozesse beim BSG / BVerfG
- Überprüfungsantrag 03/2009 wegen der Neuberechnung befristeter Renten (§102 SGB VI)

Ab welchem Zeitpunkt ist die sich ergebende Nachzahlung aus der Erhöhung der Rente infolge der Neuberechnung auch tatsächlich auszuzahlen.

Mir wurde ab 01/2005 gezahlt.

M.E. ist aber schon ab 09/2000 zu zahlen, da die Frist ab dem noch offenen Antrag von 04 /2004 (4 Jahre = 2003, 2002, 2001, 2000) zählt.

Ich hatte gelesen, dass es sich dann um ein einheitliches Überprüfungsverfahren handelt, da der letzte Überprüfungsantrag / Widerspruch noch nicht abgeschlossen ist.

Kann mir evtl. jemand weiterhelfen ? Vielleicht sogar mit einer Arbeitsanweisung der DRV oder einem Urteil.

Vielen Dank für die Hilfe vorab.

von
-_-

Offenbar war die Berechnung der Rente selbst bis 03/2009 nicht strittig. Sie war auch nicht Gegenstand eines Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens. Lediglich der Abzug des vollen Pflegeversicherungsbeitrags war streitgegenständlich. Der Verfahrensbeginn für den Antrag nach § 44 SGB 10 lag somit im Jahre 2009. Vorher lag m. E. kein fristauslösender Sachverhalt vor. Einen nicht gestellten Antrag konnte der Rentenversicherungsträger auch nicht bescheiden. Damit sind Nachzahlungsbeträge vor dem 01.01.2005 m. E. zu Recht nicht gezahlt worden. Sie können aber im Widerspruchsverfahren versuchen eine andere Entscheidung herbeizuführen und bekommen bei einer Zurückweisung des Widerspruchs dann eine ausführliche Begründung.

Für den Ausgang des Verfahrens wegen der höheren Pflegebeiträge prophezeie ich leider auch keinen Erfolg zu Ihren Gunsten, sorry.

von
Wolfgang

Der Zeitpunkt der Nachzahlung muss ganz klar der 01/2005 sein. Sie haben den Überprüfungsantrag im Jahr 2009 gestellt. Gemäß der Verjährungsvorschriften ( 4 Jahre ; BGB ) ist diese völlig korreklt behandelt worden.

Der Widerspruch im Jahr 2004 ( der Sinn soll hier nicht dikutiert werden, manche haben sich Widersprüche als Hobby zugelegt)hat sich ausschliesslich auf den PV Beitrag bezogen. Somit kann logischweise nicht dieser Zeitpunkt herangezogen werden, nur weil es sich dann für die günnstiger auswirken würde.

Sobald die Entscheidung hinsichtlich des PV Beitrags gefallen ist, werden sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, dann ist die Angelegenheit von selbst erledigt.

Schöne Grüsse aus dem Norden

Wolfgang

Experten-Antwort

Ich schließe mich den Vorbeiträgen an.
Der Sachverhalt ist ja der, dass der auslösende Streitpunkt bei den Zeitrenten der war, dass die Rentenversicherungsträger bisher davon ausgegangen waren, dass es sich bei der Verlängerung der befristeten Rente noch um denselben, ursprünglichen Leistungsfall handelt und eben nur das Anspruchsende verlängert wurde. Die Überprüfungsanträge zielen aber darauf ab, dass es sich bei den Verlängerungen der auslaufenden Zeitrenten um eine neue Feststellung handelt und insofern die nach dem Kalendermonats des Eintritts des ursprünglichen med. Leistungsfall hinzugekommenen rentenrechtlichen Zeiten ab dem Folgemonat des eigentlichen Zeitrentenendes bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden sollen.

Insofern kann der Zeitpunkt der aufgrund dieser Nachprüfung entstandenen Nachzahlung nicht der erstmalige Rentenbeginn 01.09.2000 sein, da ja erst die Rentenhöhe im Rahmen der von Ihnen geltend gemachten Überprüfung ab dem Zeitpunkt nach dem Ende der vorherigen Befristung zu prüfen ist.

von
Herr Meier

" Widerspruch wegen der Tragung des vollen anstatt des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrages (Rentner) in 04/2004 "

Deswegen Widerspruch einzulegen ist doch lächerlich.

Da können Sie auch gleich am "Hornberger Schiessen "" teilnehmen !

Die Erfolgsaussichten für ihren Widerspruch bewegen sich nämlich genau auf demselben Niveau....

von
???

Dieses Thema wurde in der Presse besprochen und es gab sogar Widerspruchsvordrucke, in die man nur noch seinen Namen einsetzen musste. Ich glaube, sogar der VdK hat in dieser Richung Empfehlungen ausgesprochen. In der Situation würde ich als juristischer Laie auch Widerspruch einlegen.

von
Pascal

Warum sollte Herr Meyer denn einen Widerspruch einlegen?
Er hat doch Widerspruch erhoben!!

Pascal

von
Wolfgang

Selbstverständlich kann man gegen "alles" Widerspruch einlegen.Der Sinn eines Widerspruches ist natürlich eine andere Sache.Aber das Recht dazu hat jeder. Und wer meint dies tun zu müssen, sollte das auch machen. Und die anderen tun dies nicht, und haben das gleiche Ergebnis.

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