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Experten-Antwort

45 Arbeitsjahre - vorzeitig o. Abzüge?

von Mohnrose06.06.2012 | 08:09
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn ich 45 Arbeitsjahre voll habe, kann ich dann ohne Abzüge in Rente gehen? Zählen die Lehrjahre mit dazu und wieviel Jahre Erziehungsurlaub werden mir angerechnet? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mohnrose,

die Antwort von „ich“ ist zutreffend (siehe auch hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/03_leistungen/03_rente_wegen_alters/rente_besonders_langjaehrig_versicherte/rente_besonders_langjaehrig_versicherte.html und etwas ausführlicher zu den anrechenbaren Zeiten hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_51R8.1).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mohnrose,

die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden. Ein früherer Rentenbeginn ist bei dieser Art der Altersrente nicht möglich (auch nicht mit Abschlägen). Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Sie jedoch auch eine andere Rentenart einen früheren Altersrentenbeginn ermöglichen – allerdings regelmäßig mit Abschlägen.

Lassen Sie sich hierzu am Besten in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten oder nutzen Sie einfach den Rentenbeginnrechner unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Rente/rentenbeginnrechner_node.html

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8 Antworten

icham 06.06.2012 | 08:44
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie: nach 1946 geboren sind das 65. Lebensjahr vollendet haben die besondere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben und die Hinzuverdienstgrenzen einhalten Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet: Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge, die während einer selbständigen Tätigkeit entrichtet wurden Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragsentrichtung durch den Arbeitnehmer Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes Ersatzzeiten (z.B. Flucht, politische Haft DDR) Nicht berücksichtigt werden: Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich Zeiten aus einem Rentensplitting Zeiten für die freiwillige Beiträge entrichtet wurden Anrechnungszeiten Genaueres erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
icham 06.06.2012 | 08:46
Folgende Ergänzung noch: Lehrjahre zählen mit und diese Rente ist abschlagsfrei. Hatte ich vergessen zu ergänzen, sorry.
Mohnroseam 06.06.2012 | 11:16
Lieben Dank für die ausführliche Antwort. Trotzdem noch eine Frage: Vorzeitig würde für mich bedeuten, dass ich vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehe, weil mit 65. kann ich ja sowieso (+paar Monate). Ich bin 1955 geboren und habe meine 45 Jahre voll, da bin ich 63. Kann ich da gehen ohne Abzüge?
Schadeam 06.06.2012 | 11:49
Wenn Sie mit 63 in Rente gehen (was möglich ist, weil 35 Versicherungsjahre vorliegen) haben Sie bei Jahrgang 1955 noch 9,9% Abschlag. Bei dieser Rentenart spielen die 45 Jahre überhaupt keine Rolle. Das vermeintliche Gesetz: "man kann sobald man 45 Jahre hat abschlagsfrei in Rente" steht vielleicht in der Bild, im Goldenen Blatt o.ä. aber leider nicht im Bundesgesetzblatt. :)
Mohnroseam 06.06.2012 | 12:42
Vielen Dank nochmal für die Antworten. Genau das ist nämlich Streitpunkt gewesen. nur heiißt das für mich nicht "vorzeitig" in Rente gehen, wenn ich erst 65 sein muss, da bekomme ich doch sowieso Rente. Aber wer versteht schon die Gesetze. Aber mir hat das Forum auf jeden Fall geholfen. Danke fürs Lesen.
Carmenam 06.06.2012 | 17:36
" Das vermeintliche Gesetz: "man kann sobald man 45 Jahre hat abschlagsfrei in Rente" steht vielleicht in der Bild, im Goldenen Blatt o.ä. aber leider nicht im Bundesgesetzblatt. " Der war wirklich gut. Das die Leute immer auf diese Stammtischparolen reinfallen bzw. diese womöglich noch als bare Münze nehmen ist mir unbegreiflich.
ChrisBam 07.06.2012 | 10:33
Die Rente für besonders langjährige Versicherte mit einer Wartezeit von 45 Jahren wurde erst zum 1. Januar 2012 eingeführt und ermöglicht wie oben bereits erwähnt den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 Jahren (wenn alle Voraaussetzungen erfüllt sind). Seit Januar 2012 wird ja bekanntermassen die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Diese Anhebung richtet sich nach § 235 (2) SGB VI. Die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze kompensieren, und Versicherten mit entsprechenden Zeiten ermöglichen, dennoch (abschlagsfrei) mit 65 in Rente gehen zu können.
Mohnroseam 07.06.2012 | 14:12
Supi ChrisB, DAS hab jetzt sogar ich verstanden. Großes Lob für diese Erklärung. Vielen Dank.
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