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45 Beitragsjahre oder 65. Lebensjahr

von operator20.12.2008 | 20:40
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Es hat im November 08 ein Gerichtsbeschluß gegeben, in dem hieß es nach 45 Beitragsjahren "oder" ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in die Rente. Das oder ist in dieser Aussage doch sehr wichtig.

10 Antworten

Kurtam 20.12.2008 | 22:01
ach Schiko, lassen sie's einfach bleiben
Gredaam 20.12.2008 | 22:45
Wann wird auch Schiko verstehen das Rente mit 65 Schwachsinn ist. Mit 70 in die Kiste? schön dumm ? oder Schiko?
Schiko.am 20.12.2008 | 21:06
Mit 45 jahren beitragszeit wird die rente mit 65 lebensjahren ohne Abschlag gewährt. Frohen Advent!
Wolfgangam 21.12.2008 | 09:06
Hallo Operator, das Thema ist schon mehrfach hier behandelt worden, beginnend: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Es geht um Altfälle, AR nach Arbeitslosigkeit oder ATZ für Jahrgänge, die vor 01.01.1942 geboren sind und ab 60 ff. diese Rente unter der Bedingung '45 Pflichtbeitragsjahre' erhalten können (Rechtslage ab 01.01.1997 mit damals beschlossener 'Vertrauensschutzregelung - 45 Jahre'). Generell ist damit auch bestätigt worden, dass der Gesetzgeber das Recht hat, für einen ungekürzten Rentenbeginn ab einem bestimmten Lebensalter 45 Pflichtbeitragsjahre zu verlangen. Bezogen auf die erst ab 2012 mögliche Altersrente an besonders langjährig Versicherte ab 65, unter der Voraussetzung, dass 45 Pflichtbeitragsjahre vorliegen, ist anzunehmen, dass auch diese Vorgabe verfassungskonform sein wird. Bis 2012 ist jede AR auch ohne 45 Jahre ohne Abschlag ab 65 möglich. Es werden sich sicher Klagehansel finden, die auch gegen die ab 2012 kommenden Rentenbedingungen angehen werden ;-) > in dem hieß es nach 45 Beitragsjahren "oder" ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge Lesen Sie das Urteil nochmal genau, ist in dem obigen Beitrag verlinkt. Sie werden das "oder" im Zusammenhang mit Ihrer Frage nicht finden. Gruß w.
operatoram 21.12.2008 | 15:15
Danke für die Stllungnahme zu meiner Frage: Ich bin jetzt über 60 Jahre alt und habe mir schon 46 Beitragsjahre erworben. Das Urteil habe ich mir auch nochmals durchgelesen und dort steht einwandfrei im Alter von 65 Jahren "oder" nach 45 Beitragsjahren und dieses "O D E R" ist doch das allesentscheidende Wort???
Schadeam 21.12.2008 | 16:57
glauben Sie es Wolfgang, Paul und anderen: das zitierte Urteil trifft "Altfälle" und nicht Sie! Schauen Sie in Ihre Rentenauskunft oder besorgen eine aktuelle Rentenauskunft - da steht drin, wann Sie unter welchen Bedingungen in Rente gehen können. Und wenn Sie es immer noch nicht glauben, richten Sie eine konkrete Anfrage an Ihren RV Träger - aber egal wie, die gewünschte Auskunft, dass Sie sofort in Rente gehen können, weil Sie 45 Arbeitsjahre haben, werden Sie nicht erhalten...
Paulaam 21.12.2008 | 16:10
Hallo operator, ich weiß nicht was Sie gelesen haben. Die Entscheidung ist doch eindeutig: >Auszug aus der Entscheidung< Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 11. November 2008 über fünf Vorlagen des Bundessozialgerichts, die den vorzeitigen Bezug von Altersrenten betreffen. Der Senat sah es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz als vereinbar an, dass Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Pflichtbeitragsjahre in der Rentenversicherung erreicht haben, beim Bezug einer Altersrente gesetzlich begünstigt werden. Gleichzeitig stellten die Richter fest, dass die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren beantragten vorzeitig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gem. § 237 SGB VI ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres und erhielten aufgrund des geminderten Zugangsfaktors nur eine gekürzte Rentenleistung. Vier der Kläger waren vor dem 1. Januar 1942 geboren, ihnen fehlte jedoch für einen günstigeren Rentenbezug die Voraussetzung von 45 Pflichtbeitragsjahren. Das Bundessozialgericht hat alle Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die oben dargestellten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind, zur Entscheidung vorgelegt. Paula
operatoram 21.12.2008 | 19:23
Hallo Schade und allen die geantwortet haben. Ich glaube Ihnen nun. Aber mit dem Geburtsjahrgang 1948 bin ich wohl keine Altlast mehr? Aber ich habe wohl nur an ein Wunder geglaubt. Allen wünsche ich ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr
Wolfgangam 22.12.2008 | 08:47
Hallo operator, > Aber mit dem Geburtsjahrgang 1948 bin ich wohl keine Altlast mehr? Es wäre für Sie besser, Sie wären 'Altlast', nur so hätten Sie von der günstigeren Regelung profitieren können :-)) Nochmal zur Verdeutlichung, die BVerfG hat die bestehende Regelung des § 237 Abs. 4 Satz 3 SGB VI bestätigt: (4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die (...) 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen (...) !!! vor dem 01.01.42 geboren !!! Gruß w.
operatoram 22.12.2008 | 13:19
Tja, dann muß ich mich wohl mit dieser bitteren Pille abfinden. Danke für diese Hinweise.
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