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Experten-Antwort

45 Jahre mit 63

von helmi12.01.2012 | 15:45
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4 Antworten

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Hallo Experten zur Rente mit 67: wenn man 45 Jahre Rentenvers. absolviert hat, kann man ja mit 65 Jahren Rente ohne Abschläge beziehen. Wenn man diese 45 Jahre bereits mit 63 voll hat und vorgezogen in Rente gehen möchte, bleibt es dann beim bisherigen Abschlag von 7,2 % oder würde dieser trotzdem angehoben entsprechend dem Geburtsjahr? Es wurde kein ATZ-Vertrag zum Ende 2006 geschlossen (Vertrauensschutz)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (ohne Vertrauensschutz) ist – wie bisher – der Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte mit dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme dieser Rente vor Erreichen der Altersgrenze (je nach Geburtsmonat) muss die/der Betroffene einen Abschlag in Höhe von 0,3 % pro Monat in Kauf nehmen. Nimmt ein(e) in den Jahren 1947 oder 1948 geborene(r) Berechtigte(r) diese Altersrente zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, wird diese mit 7,2 % Abschlag gezahlt.

Für nach 1948 Geborene erhöht sich der Abschlag für den Bezug dieser Altersrente durch die Anhebung der Altergrenzen.

Dies geschieht unabhängig davon, ob die/der Berechtigte theoretisch mit vollendetem 65. Lebensjahr z. B. eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund einer Wartezeit von 45 Jahren abschlagsfrei beziehen könnte. Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere, die dann möglicherweise günstiger wäre, ist übrigens nach § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.

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3 Antworten

Knut Rassmussenam 12.01.2012 | 16:00
Der Abschlag errechnet sich vom heraufgesetzten Rentenalter.
Karl-Ludwigam 12.01.2012 | 17:47
Die Wartezeit von 45 Jahren bezieht sich nur auf die Altersrente für BESONDERNS langjährig Versicherte. Diese kann erst mit 65 Jahren und nicht vorzeitig bezogen. Ein "Mischen" mit den anderen Renten ist nicht möglich, d.h. trotz 45 Jahren gilt mit 63 der volle Abschlag der AR für LANGJÄHRIG Versicherte.
DarkKnight RVam 13.01.2012 | 14:45
Hallo Experte, wäre es nicht, selbst wenn ein Wechsel praktisch noch möglich wäre und es die Vorschrift § 34 Abs. 4 SGB VI nicht geben würde, so, dass der Abschlag nicht rückgängig gemacht werden könnte??? vEM-Rente -> Regelaltersrente = Abschlag 10,8 % bleibt erhalten 8)
Deutsche Rentenversicherung
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