Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (ohne Vertrauensschutz) ist – wie bisher – der Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte mit dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme dieser Rente vor Erreichen der Altersgrenze (je nach Geburtsmonat) muss die/der Betroffene einen Abschlag in Höhe von 0,3 % pro Monat in Kauf nehmen. Nimmt ein(e) in den Jahren 1947 oder 1948 geborene(r) Berechtigte(r) diese Altersrente zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, wird diese mit 7,2 % Abschlag gezahlt.
Für nach 1948 Geborene erhöht sich der Abschlag für den Bezug dieser Altersrente durch die Anhebung der Altergrenzen.
Dies geschieht unabhängig davon, ob die/der Berechtigte theoretisch mit vollendetem 65. Lebensjahr z. B. eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund einer Wartezeit von 45 Jahren abschlagsfrei beziehen könnte. Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere, die dann möglicherweise günstiger wäre, ist übrigens nach § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.