Hallo jenny,
ein Minijob ist, sofern dieser nach dem 01.01.2013 aufgenommen wurde, grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings von der Beitragszahlung zur Rentenversicherung auf Antrag befreien lassen. Der Beitrag zur Rentenversicherung liegt für den Arbeitnehmer bei 3,7 % und der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 %. Nur bei Minijobs in Privathaushalten ist die Beitragslast anders aufgeteilt.
Wichtig ist immer, dass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, damit bestimmte Anspruchsvoraussetzungen aufrecht erhalten bzw. aufgebaut werden, insbesondere die Voraussetzungen für den Erwerbsminderungsschutz. Eine Befreiung von er Versicherungspflicht ist daher nicht ratsam.
Sofern Sie eine Beschäftigung oberhalb der 450 EUR ausüben bis 850 EUR mtl., handelt es sich um einen Midijob, aus dem vom Arbeitnehmer ein ermäßigter Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet wird. Es werden auch Beiträge zur Krankenversicherung erhoben und das hat zur Folge, dass Sie selbst als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geführt werden und nicht als mitversicherter Familienangehöriger.
Für die spätere Rentenberechnung ergibt sich durch die Ausübung eines Midijobs mit einem Gehalt von 540 EUR mtl. kaum ein Unterschied als hätten Sie im Minijob mit mtl. 450 EUR gearbeitet.