Als Selbstständiger dürfen Sie die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro (pro Monat), wie ausdrücklich in Ihrem Rentenbescheid erwähnt, auch in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist, wie „Lex“ bereits schrieb, das nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu versteuernde Einkommen (Gewinn). Der Hinzuverdienst wird monatlich betrachtet. Erfolgt die Gewinnermittlung nicht monatlich, sondern pauschal über das Kalenderjahr, ist eine doppelte Überschreitung nicht möglich (siehe Knut Rassmussen). Erzielen Sie im Vormonat Gewinn und erfolgt die Gewinnermittlung monatlich, ist eine doppelte Überschreitung grundsätzlich statthaft.