Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, aus der kein Übergangsgeld berechnet wurde und welche auch nicht im Zusammenhang mit Ihren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht, bleibt bei einem gegebenenfalls bestehenden Übergangsgeldanspruch grundsätzlich anrechnungsfrei.
Sofern Sie während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und ähnliche Leistungen erhalten oder erhalten werden, setzen Sie sich zur konkreten Klärung und auch im Hinblick auf Ihre Mitteilungspflichten bitte mit der zuständigem Sachbearbeitung oder Ihrem Rehafachberater in Verbindung.