Ihre Aussage, dass die Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen wurde, jedoch das fiktive Ausbildungsende erreicht wurde, verstehe ich nicht so ganz.
Meinen Sie damit, dass die Ausbildung verlängert bzw. die Prüfung weiter in die Zukunft verschoben wurde, Sie jedoch das ursprünglich vorgesehene Ausbildungsende erreicht hatten, bevor Sie arbeitsunfähig erkrankten?
Grundsätzlich kann ich daher sagen, dass das Übergangsgeld bis zur Beendigung der Ausbildung gezahlt wird (bei Krankheit analog der Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 42 Tagen), die Übergangsgeld jedoch mit dem Datum des Abbruchs der Ausbildung/Umschulung ebenso vorzeitig endet.
Bezüglich der Anpassung nach einem Jahr verweise ich auf den Vorbeitrag und auch weiterhin darauf, dass Sie sich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zur Klärung des Anspruches und dessen Höhe mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzen mögen.