Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre. Sie ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
-Regelaltersrente
-Rente wegen Erwerbsminderung
-Rente wegen Todes.
Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit werden u.a. Beitragszeiten und Zuschläge aus einer geringfügig versicherungsfreien Beschäftigung berücksichtigt. Anrechnungszeiten (z.B. Schulzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug etc.) zählen nicht dazu.
Der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit steht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gleich. Die vorzeitige Wartezeit ist u.a. bei folgenden Tatbeständen erfüllt:
- Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
- Wehrdienstbeschädigung
- Zivildienstbeschädigung
- vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung, wenn in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen vorliegt.