um eine erwerbsunfähigkeitsrente zu bekommen braucht man etz 3 jahre beiträge oder 5 jahre? für die altersrente braucht man 5 jahre?
bin ich richtig in der annahme das man unter 5 jahren prflichtbeiträge (schulzeit und zeiten der arbeitslosigkeit ohne leistung zählen nicht dazu) von der rentenversicherung weder ein altersrente noch eine erwerbsunfähigkeitsrente bekommt?
danke
31.08.2008, 13:20
von
saege
ja.
31.08.2008, 17:30
von
Schade
für eine EM Rente benötigt man 5 Beitragsjahre und muss in den 5 Jahren, bevor man erwerbsgemindert wurde 36 Pflichtbeiträge haben. Das ist der Grundsatz
Daneben gibt es noch einige Sonderbestimmungen z.B. "erwerbsgemindert innerhalb von 6 jahren nach Ende einer Ausbildung", wo es auch reicht, wenn man weniger als 5 Jahre hat - aber das näher auszuführen, erspare ich mir.
01.09.2008, 11:09
Experten-Antwort
Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre. Sie ist Voraussetzung für einen Anspruch auf -Regelaltersrente -Rente wegen Erwerbsminderung -Rente wegen Todes.
Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit werden u.a. Beitragszeiten und Zuschläge aus einer geringfügig versicherungsfreien Beschäftigung berücksichtigt. Anrechnungszeiten (z.B. Schulzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug etc.) zählen nicht dazu. Der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit steht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gleich. Die vorzeitige Wartezeit ist u.a. bei folgenden Tatbeständen erfüllt: - Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit - Wehrdienstbeschädigung - Zivildienstbeschädigung - vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung, wenn in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen vorliegt.
02.09.2008, 11:26
von
saege
@ Experte
Ich habe immer gedacht, Zuschläge aus einer versicherungsfreien Beschäftigung werden nur bei der Rente für langjährig Versicherte berücksichtigt. Hat sich da wieder was geändert?
02.09.2008, 16:37
von
Rosanna
Die Zuschläge an EP für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung werden seit 01.01.2002 auf ALLE Wartezeiten (auch die allgemeine WZ) angerechnet, soweit sie nicht in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).