Hallo liebe Experten,
ich bin Psychologiestudent im letzten Mastersemester und habe dieses Jahr als kurzfristig beschäftigter, begrenzt auf 3 Monate, in einer sozialen Einrichtung gearbeitet und Jugendliche betreut. Nun habe ich erfahren, dass eine kurzfristige Beschäftigung nun vor liegt, wenn sie maximal fünf Monate oder 115 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Diese Zeitdauer gilt wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 begrenzt vom 1. März bis 31. Oktober 2020 (siehe § 115 SGB IV). Ich plane daher, mich noch weitere zwei Monate für eine ähnliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Ich habe allerdings meinen Steuerfreibetrag durch die jetzige Beschäftigung bereits voll ausgeschöpft und frage mich, wie dann meine steuerlichen Verpflichtungen aussehen.
1. Werde ich nun alles über den Steuerfreibetrag+Werbungskosten hinaus voll nach meiner Steuerklasse versteuern müssen oder den gesamten Betrag der 5 Monate?
2. Bin ich auch dann noch von der Rentenversicherung als Student vollständig befreit (trotz möglicher Einnahme von insgesamt 16.000€?
3. Bin ich auch weiterhin als Student befreit von zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung?
4 Wenn eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausübt wird, entfallen die sonst damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Privilegien. Berufsmäßig bedeutet, eine Beschäftigung auszuüben, für die man eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (z.B. Medizinstudentin ist Krankenschwester und arbeitet als solche im Krankenhaus). Da ich meinen Bachelor in Psychologie bereits habe, das Arbeitsverhältnis jedoch gekennzeichnet wurde als "Kurzfristige Beschäftigung", frage ich mich, ob mein Arbeitsverhältnis nun als berufsmäßig gilt, oder nicht? Werde ich die genannten Privilegien demnach möglicherweise verlieren?
Vielen Dank im Voraus! Ich bin gespannt auf eure Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael