Hallo HilfeHilfe,
zu Ihrer Anfrage folgende Informationen.
Grundsätzlich kann neben einer Teilerwerbsminderungsrente ergänzend Krankengeld und nach Aussteuerung des Krankengeldes ein sog. Anschlussarbeitslosengeld beantragt und bezogen werden. Allerdings haben sowohl die Krankenkasse, als auch die Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zur Rehabilitationsantragstellung aufzufordern. Aus einem Rehabilitationsverfahren heraus besteht auch die Möglichkeit, dass eine Erwerbsminderung (auch volle Erwerbsminderung) festgestellt wird. Im Falle einer vollen Erwerbsminderung würden Krankenkasse und Arbeitsagentur kein Kranken-/Arbeitslosengeld mehr leisten.
Insofern ist fraglich, ob der von Ihnen angestrebte Lückenschluss bis zur Altersgrenze realisierbar ist.
Weitere Hinweise:
1) Sie schreiben Sie beziehen Krankentagegeld (!!). Krankentagegeld ist nicht 1:1 vergleichbar mit dem Krankengeld der gesetzl. Krankenkassen. Sollten Sie privat krankenversichert sein und tats. Krankentagegeld beziehen, empfehle ich die Inanspruchnahme einer Beratungsstelle.
2) Auswirkungen auf die regelmäßig vorhandene Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (VBL) sollten bei der VBL hinterfragt werden.
3) Die von Ihnen verwendete Abkürzung BHG ist irritierend. Vermutlich meinen Sie Regelungen zum Schwerbehindertenrecht. Feststelungen im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahren sind nicht auf einen Erwerbsminderungsrentenbezug übertragbar. Auch hier sollten Sie sich möglicherweise zusätzliche Informationen in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beschaffen.
4) Sie geben ein errechnetes Eintrittsalter mit Abschlägen von 62,8 Jahren an. Wenn Sie 59 Jahre alt sind (entspricht Geburtsjahrgang 1954, evtl. noch Jahrgang 1953) muss ein mögliches Eintrittsalter von 62,8 nicht falsch sein. Es müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, wie zB eine Altersteilzeitvereinbarung vor 2007 oder ein Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 50% oder mehr. In diesen Fälle könnte möglicherweise sogar schon vor 62,8 Jahren ein Renteneintritt möglich sein (dann natürlich mit ggf. höheren Abschlägen). Auch hier sollten Sie sich die Ihnen bekannten Informationen möglicherweise nochmal bestätigen lassen.