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§51 Abs.4 SGB IX

von Le Connaisseur26.02.2010 | 09:52
997 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Begrüße Sie herzlich, kurze Einleitung bis zur eigentlichen Frage, wie folgt: man würde einen Weiterbildungskurs besuchen, den man sich selbst gewählt und den Ablauf aufbauend zusammenstellt, müsste Ihn aber unterbrechen, aus gesundheitlichen nötigen Gründen (die nicht zustande kommen würden, wenn zwischen Bescheid und Anfang des Kurses mehr als ein Wochenende liegen würde um eventuelle Personen zu erreichen die diesen den Kurs verschieben könnten). Eine Unterbrechung für ca. 2-4 Wo. würde wegen einer OP zustande kommen, nach dieser Unterbrechung könnte man die Weiterbildung wieder ohne Probleme weiterführen. Das Übergangsgeld (ÜG) müsste ein Träger dieser beim Name genannt wird durch das Formular nach §51 Abs.4 SGB IX weiterzahlen, damit die auch die Beiträge zur KV und RV weiterhin bestehen (bis max. 3 Monate) damit man dadurch nicht negativ benachteiligt wird. Nach dieser kurzen Geschichte würde mich sehr interessieren was passieren könnte und welche Richtung damit unterstüzt wird trotz einer bestehenden "Teilhabe am Arbeitsleben", wenn man dieses Formular nicht bekommt, keine sonstigen Informationen sondern nach ca. 2-3 Wochen mitgeteilt bekommen würde, das ein fehlender Krankenschein der Grund wäre diese Weiterbildung abzubrechen und eine Abmeldung bei der Krankenkasse vorzunehmen...(?) Vielen dank schonmal im voraus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Le Connaisseur,

der von Ihnen dargestellte Sachverhalt einer gesundheitsbedingten Unterbrechung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben betrifft nicht die Regelungen des § 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Diese betreffen vielmehr die Übergangsgeldzahlung bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an eine regulär, d.h. nicht abgebrochene, abgeschlossene Maßnahme der Teilnahme am Arbeitsleben. Eine konkrete Klärung Ihres Einzelfalles können wir in diesem Forum leider nicht vornehmen.

Wir empfehlen Ihnen daher eine Kontaktaufnahme mit dem Rehabilitationssachbearbeitung Ihres Reha/-Rentenversicherungsträgers.

1 Antworten

Nixam 26.02.2010 | 11:00
Bitte rufen Sie Ihren Fachberater für Rehabilitation an und fragen Sie ihn, ob er bei einer 4wöchigen Abwesenheit die Massnahme abbrechen wird. Das ist eine Einzelfallentscheidung, zu der ich Ihnen nichts sagen kann. Nix
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