Hallo Le Connaisseur,
der von Ihnen dargestellte Sachverhalt einer gesundheitsbedingten Unterbrechung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben betrifft nicht die Regelungen des § 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Diese betreffen vielmehr die Übergangsgeldzahlung bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an eine regulär, d.h. nicht abgebrochene, abgeschlossene Maßnahme der Teilnahme am Arbeitsleben. Eine konkrete Klärung Ihres Einzelfalles können wir in diesem Forum leider nicht vornehmen.
Wir empfehlen Ihnen daher eine Kontaktaufnahme mit dem Rehabilitationssachbearbeitung Ihres Reha/-Rentenversicherungsträgers.