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Experten-Antwort

§51 SGB V Rehaantrag

von Dieter Fuchs24.05.2015 | 06:50
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8 Antworten

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Hallo, Ich bin aufgrund eines schweren Rückenleidens von der Krankenkasse aufgefordert worden, den berühmten Rehaantrag nach §51 SGB V zu stellen, was ich auch gemacht habe. Am 28.1.15 wurde mir eine ambulante Reha mit dem Nachsatz genehmigt, daß die Leistung erst durchführbar ist wenn mein Gesundheitszustand es zuläßt, was ich etwas merkwürdig fande. Nachdem mein behandelnder Neurochirurg attestiert hat daß eine Reha medizinisch sinnlos ist, wurde mit Schreiben vom 12.3.15 der Bewilligungsbescheid mit der Begründung zurückgenommen, daß mein Gesundheitszustand eine medizinische Rehabilitation nicht zuläßt. Für mein Verständnis war damit klar das somit die Umwandlung in einen Rentenantrag stattfindet. Jetzt habe ich aber hier im Forum gelesen, daß das nicht zwangsläufig passiert, dieser §116 ist in dem Schreiben nicht erwähnt. Da die Krankenkasse mich sehr spät zum Rehaantrag aufgefordert hat bin ich seit 20.5.15 ausgesteuert und habe ALG I über die Nahtlosigkeitsregelung beantragt, was auch für ein Jahr bewilligt wurde. Der MDK hat per Gutachten vom 17.3.15 erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt. Leider bekomme ich hier vor Ort keinen persönlichen Beratungstermin bei der DRV vor Mitte Juli, daher meine Frage : Soll ich zusätzlich einen Antrag auf EM-Rente stellen oder abwarten ? Telefonisch ist das sehr schwer da jemanden zu erreichen. Anscheinend habe ich das mit diesem §51 SGB V etwas falsch verstanden. Wäre nett wenn ich ein paar Tips bekäme, und bedanke mich schon mal im Voraus. Grüße, Dieter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Antragstellung ist zur Zeit noch nicht erforderlich. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts haben Sie auch die Möglichkeit, vorerst erst mal abwarten, wie sich alles entwickelt. Sie beziehen zur Zeit ALG I für die Dauer von einem Jahr. Sie sollten auf jedem Falle den persönlichen Beratungstermin ab Juli wahrnehmen. Alles weitere kann man Ihnen im persönlichen Gespräch besser erläutern.

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7 Antworten

Schadeam 24.05.2015 | 22:54
Wenn Sie Rente wollen, stellen Sie doch den Antrag - ist doch soo einfach.
Dieter Fuchsam 25.05.2015 | 17:33
Danke für die ausführliche Antwort, aber damit ist meine Frage nicht beantwortet.
Schadeam 25.05.2015 | 23:18
Ihre Frage war: soll ich EM Rente beantragen. Meine Antwort war und ist: Tun Sie dies wenn Sie in Rente wollen. Wollen Sie aus welchem Grund auch immer weiter also bleiben, stellen Sie halt keinen Rentenantrag.
Dieter Fuchsam 26.05.2015 | 09:30
Dann werde ich den Antrag nach Ihrer Empfehlung stellen. Noch eine abschließende Frage : Diese Umwandlung des Rehaantrages nach §116 geschieht doch wenn, ich zitiere, "ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist, usw." Dann würde doch die Ablehnung meines Rehaantrages aus medizinischen Gründen genau dieser Vorgabe entsprechen, und in dem Aufhebungsbescheid müßte das doch erwähnt werden. Oder hat die DRV eventuell noch keine Feststellung über meine Erwerbsminderung getroffen ?
KSCam 26.05.2015 | 13:15
Nichts genaues weiß man - die DRV könnte auch meinen, dass eine Reha nicht nötig ist (deshalb die Ablehnung), dass aber dennoch keine Erwerbsminderung vorliegt. Auch solche Fälle gibt es......In so einem Fall könnten Sie bis zum St. Nimmerleinstag warten und nichts passiert automatisch.......falls die EM Rente höher wäre als das ALG, wäre abwarten finanziell vielleicht das falsche.....????
Dieter Fuchsam 27.05.2015 | 14:55
EM-Rente wäre etwas niedriger, aber hier geht es ja nicht um Geld, sondern um den drohenden Existenzverlust wenn das ALG I nach einem Jahr ausläuft. Wer es genau wissen will : "Deutscher Bundestag Drucksache 17/9527". Demnach bin ich exakt ein sogenannter "atypischer Fall".
Dieter Fuchsam 28.05.2015 | 17:48
Die Reha ist aber abgelehnt worden weil mein Gesundheitszustand die Durchführung nicht zuläßt, und ich habe mich vertan, die EM-Rente währe höher wie das ALG I.
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